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Ebenso werden die auf die Bekanntmachung des Ausbruchs und des Er-
löschens des Rotzes, der Maul= und Klauenseuche und der Lungenseuche bezüglichen
Vorschriften durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Greiz, den 11. April 1894
Firsstlich Reuß-Plaussce Landesregierung.
v. Diete
Saupe.
10. Regierungsverordnung
vom 17. April 1894
über eine weitere Abänderung des §. 2 der Regierungsverordnung
vom 28. Juli 1879, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld-
und Naturalleistungen im Verwaltungswege betr.
Mit Lerenissimi Höchster Oeneheunn## wird unter Bezugnahme auf die
Negierungsverordnung vom 26. April 1881 (Ges. S. S. 91) unter Abänderung
des §. 2 der Regierungsverordnung vom 28. Zul- 1879 (Ges. S. S. 169) andurch
Folgendes verordnet:
Als Gebühr für Behändigung schriftlicher Mahnungen, welche von den
Gemeindevorständen der Städte innerhalb ihrer Zuständigkeit als Vollstreckungs-
behörden ausgehen, und deren Gegenstand den Betrag von 200 M. übersteigt,
können auch dann, wenn die Behändigung der schriftlichen Mahnung nicht durch
einen Gerichtsvollzieher, sondern durch cinen besonderen Vollstreckungsbeamten erfolgt,
mehr als 50 Pf., und zwar für jede angefangene oder volle 25 M. mehr als
200 M. weitere 20 Pf. berechnet werden.
Greiz, am 17. April 1894.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
11. Regierungsverordnung
vom 18. April 1894,
enthaltend einige Abänderungen der Regierungsverordnung vom
18. Juli 1884, die Anwendung des durch das Reichsgesetz vom 1. Juni
1884 abgeänderten Reichsgesetzes vom 7. April 1876 über die
eingeschriebenen Hülfskassen betr.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Rücksicht auf das Gesetz