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vom 30. Januar 1892, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die in
erster Instanz für die staatliche Beaufsichtigung der Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten auf dem platten Lande zuständige Behörde (Ges. S. S. 7), Fol-
gendes verorduet:
Einziger Paragraph.
Die durch Regierungsverordnung vom 18. Juli 1884 (Ges. S. S. 77) dem
Landesausschuß und dem Vorsitzenden des Landesausschusses als „Aufsichtsbehörde“
und als „höhere Verwaltungsbehörde“ in Bezug auf die eingeschriebenen Hülfs-
kassen und von denselben eingerichteten örtlichen Verwaltungsstellen, welche ihren
Sitz in einem Gemeindebezirk des platten Landes haben, übertragenen Zuständig-
keiten gehen auf das Fürstliche kandratheamt über.
Greiz, den 18. April 1
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Saupe.
12. W 3 2LA. 4 *
vom 19. April 1894,
betr. die Einsendung von Uebersichten und Rechnungsabschlüssen
eingeschriebener Hlkfskasse en.
n Folge Erlasses der Negerungsperrung vom 18. d. Mts. wird die
- unter 1 der Negierungsbekanntnachung vom 6. Dezember 1884
weiter dahin abgcändert,
dort genannten Uebersichten und Rechmungeabschlüsse von den ein-
daß die
geschriebenen Hülfskassen, welche ihren Sitz in einem Landorte haben,
an das Fürstliche Landrathsamt einzureichen sind.
Greiz, den 19. April 1894.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.