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Louise Kermann-Stiftung in Greiz die Rechte einer fursschen Person ver-
liehen worden, was andurch * usfentichen Kenntniß gebracht wird
Greiz, am 24. Mai 1
Fürstlich euh piauiche Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
15. Regierungsverordnung
vom 7. Juni 1894,
den Schutz nützlicher Vögel betreffend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird unter Bezugnahme auf §. 9
des Reichsgesetzes vom 22. März 1888, betreffend den Schutz von Vöogeln, ver-
ordnet, was folgt:
8. 1.
Das Fangen, Schießen und jede andere Tödtung der im Anhang unter
O aufgeführten Vogelarten ist auch in Ansehung derjenigen Fangmittel und
zeiten untersagt, für welche das Reichsgeseß vom 22. März 1888 kein Verbot
enthält. Vorstehendes Verbot gilt auch für die Jagdberechtigten.
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Der Fang der Wachholderdrosseln (Krammetspögel) in Dohnen ist während
des ganzen Jahres verboten.
F. 3.
Das Feilhalten oder Handeln mit deujenigen Vogelarten, auf welche §. 1
Anwendung findet, ist verboten.
S. 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, so-
weit nicht nach anderen Vorschriften dadurch härtere Strafen verwirkt werden, mit
Geldstrafe bin zu 150 M. oder mit Haft bestraft. Auch ist auf Einziehung der
getödteten, gefangenen oder feilgebotenen Vögel zu erkennen.
Gleicher Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder vder andere unter
seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht unterliegen und zu seiner
Hausgemeinschaft gehören, von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ab-
zuhalten.
§ 5
Die Bekanntmachung vom 11. Eeptember 1870, die Einschärfung des
Brrbots des Schießens und Fangens der von Insekten lebenden Waldvögel be-