Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W. 7.
(Ausgegeben am 29. Dezember 1894.)
22. 5ni 3 2.M. 4 #.
vom 18. Dezember 1894,
die mit dem Königreiche Sachsen wegen Mitbenutzung einiger
Königlich Sächsischer Landesanstalten getroffene Uebereinkunft betr.
Zwischen der Fürstlich Nang- Plauischen Aelterer Linie Landesregierung und
der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist über die Mitbenutzung der Königlich
Sächsischen Korrektionsanstalten zu Sachsenburg und Waldheim sowie der Erzieh-
ungsanstalt für sittlich gefährdete Kinder zu Bräunsdorf eine Uebereinkunft abge-
schlossen worden, welche nach erolgter beiderseitiger Ratifikation nachstehend zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Greiz, am 18. Dezember 1894.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
8. 1.
Die Königlich Sächsische Staatsregierung erklärt ihre Bereitwilligkeit, die
im Fürstenthume Reuß Aelterer Linie auf Grund des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich (§s. 362 und 56) beschlossenen, auf Unterbringung jugendlicher
Personen in ein Arbeitshaus bez. in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt ge-
richteten Maßregeln unter den in Folgendem näher bezeichneten Voraussetzungen
und Bedingungen in Königlich Sächsischen Landesanstalten zur Vollstreckung zu
bringen, und zu diesem Zwecke aufnehmen zu lassen:
die auf Grund von §. 362 des Strafgesetbuchs unterzubringenden
Personen, welche das 20. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben,
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