Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

8. 4. 
J. Einlieferungen in eine Korrektionsanstalt. 
Die Einlieferung des in eine Königlich Sächsische Landeskorrektionsanstalt 
Aufzunehmenden erfolgt Seiten der zuständigen Fürstlich Reußischen Behörde mit- 
telst Transportbegleitung. Der Einzuliefernde ist nur an einem Werktage in die 
betreffende Königlich Sächsische Landesanstalt einzubringen. 
Die Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung wird dafür Sorge tragen, 
daß die Begleiter oder beziehentlich Transporteure den im Königreiche Sachsen 
über das Verhalten der Transporteure bei der Einlieferung von Korrektionären 
jeweilig bestehenden Bestimmungen entsprechend instruirt werden 
Bei der Einlieferung sind der Königlich Sächsischen Anstalssbehörde zu 
übergeben: 
ein Einlieserungeschreiben der zuständigen Behörde, 
beglaubigte Abschrif 
a) bei Finefensn. auf Grund von §F. 362 des Strafgesethbuchs: 
der betreffenden landespolizeilichen Verfügung nebst den betreffenden 
Polizeiakten, 
b) bei Einlieferungen auf Grund des §F. 56 des Strasgesebuchs: 
des gerichtlichen Urtheils, 
ein Signalement 8 Einzuliefernden, 
. eine aktenmäßige Personalnotiz; dieselbe muß Auskunft geben: 
a) über des Eingelieferten Geburtsort, Alter, Religionsbekenntniß, 
Charakter, Bildungsgrad, Familienverhältnisse und Umgebungen, 
Lebensweise und Lebenslauf, 
b) darüber, ob, wie oft und weshalb er bereits früher in strafrecht- 
licher oder polizeilicher Untersuchung sich besunden hat und welche 
Strafen ihm deshalb zuerkannt und beziehentlich von ihm verbüßt 
worden sind, 
möglichst unter Angabe der betreffenden Zeitpunkte und Unter- 
suchungsbehörden und 
a) ob er Untersuchungshaft erlitten und wic er sich während derselben 
verhalten hat, 
4) über Alles, was sonst zur Vervollständigung des Gesammtbildes 
von dem Eingelieferten gecignet und für seine Behandlung und 
Beaufsichtigung in der Anstalt von Interesse sein kann. 
ein gerichtsärztliches Zeugniß über den geistigen und kör#erlichen Zu- 
stand des Einzuliefernden, 
ein Kleider= und Effektenverzeichniß, 
ein Nachweis über die Unterstützungswohnsit= und Staatsangehörigkeits- 
Verhältnisse des Einzuliefernden und die vorhandenen Legitinationen. 
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