Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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II. Aufnahmeantrag und Zuführung nach Bräunsdorf. 
Kommt dahingegen eine Aufnahme in die Landesanstalt Bräunsdorf in 
Frage, so ist der Aufnahmeantrag von der Fürstlich Reußischen Landesregierung 
an die IV. Abtheilung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern zu 
richten und sind demselben folgende Unterlagen beizufügen: 
a) ein auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden beruhendes ärzt- 
liches Zeugniß. Dasselbe muß von einem im Deutschen Reiche appro- 
birten Arzte ausgestellt und vollzogen und, wenn der letztere nicht etwa 
im Königreiche Sachsen selbst wohnt, von einer Bescheinigung der Fürst- 
lich Reußischen Dundevregierun begleitet sein, daß der Aussteller als 
Arzt approbirt ist ich nach dem Schlußsatze von §. 29 der Gewerbe- 
ordnung als approbirt ; 
b) eine von der Fürstlich Reußischen Landesregierung ausgestellte Erklärung, 
für die Verpflegbeiträge und alle sonstigen Kosten der Unterbringung 
r. 8. 2) aufkommen zu wollen; 
e) Bescheinigung bezüglich der Staatsangehörigkeit und des Unter- 
stützungswohnsibes, sowie die behördliche Zusicherung, daß der Aufzu- 
nehmende jederzeit an einen dabei namhaft zu machenden bestimmten 
Ort zurückgebracht werden könne und daselbst werde angenommen werden; 
4 die ergangenen Akten 
e) Taufzeugniß, bei Nchichristn Geburtsurkunde: 
!) Impfschein; 
) eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen Entwicke- 
lung und des Betragens des Aufzunehmenden. 
Die sämmtlichen unter a, b. c. c. f# und g aufgeführten Unterlagen werden 
nicht den Akten unter d einverleibt, sondern gesondert beigebra 
Bevor das Königlich Sächsische Ministerium des Innern die Aufnahme 
nach Bräunsdorf ausdrücklich bewilligt hat, kann die Zuführung dahin nicht erfolgen. 
Die Annahme eines Aufzunehmenden finet. in der Regel nur an Werk- 
tagen von 8 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends stat 
Die Begleiter dürfen Waffen oder Uniform bucz tragen und missen für 
sich und den Aufzunehmenden genügenden Personenausweis mitbringen. Auch ist 
eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitzubringen, daß seit 6 Wochen in 
der Familie, dem Hause und der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden eine 
austecende Krankheit nicht wahrzunehmen gewesen ist. 
I. Ueber jede erfolgte Einlieferung ist von der betreffen— 
den aluines Sächsischen Anstaltsbehörde der einliefernden Be- 
hörde Empfangsschein auszustellen. 
*d 
Der Einzuliefernde muß in reinlichem Zustande — ohne Ungeziefer — 
übergeben werden und mit ganzer und reinlicher Kleidung — mit Einschluß der
	        
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