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Kopfbedeckung und des Schuhwerks, — wie sie für ihn auch um. (Gebranche bei
seiner künfigen Entlassung geeignet und erforderlich ist, versehen
Einlieferungen in die Königlich Sächsische ebengen Bräunsdorf
wird * die Bekleidung und Wäsche des Eingelieferten dem Transporteur mit-
telst Specification zurückgegeben.
S. 6.
Erfolgt eine Einlieferung, ohne daß die vorstehend in dem §#§. 4 und 5
aufgeführten Erfordernisse erfüllt werden, so ist die betreffende Anstaltsbehörde zwar
nicht zur Zurückweisung des Eingelieferten, wohl aber dazu berechtigt, die unge-
säumte Nachbringung beziehentlich den Ersatz des durch diese Nichterfüllung der
Anstalt etwa erwachsenden Aufwandes zu fordern.
S. 7.
Während der Detention der aus dem Fürstenthume Eingelieferten in einer
Königlich Sächsischen Landesanstalt gelten für dieselben die Hausordnung, die
Regulative und die sonstigen Einrichtungen der betreffenden Anstalt.
8. B.
Wenn eine aus dem Fürstenthume in eine Königlich Sächsische Landesan-
stalt eingelieferte Person wegen einer während ihrer Detention verübten strafbaren
Handlung bei einem Königlich Sächsischen Gerichte zur Untersuchung zu ziehen ist,
so werden, insoweit die zur Untersuchung gezogene Person wegen Verurtheilung
in der Hauptsache oder sonst zu Abstattung von Untersuchungskosten für verbunden
erachtet worden ist, diese Kosten einschließlich etwaiger Transportkosten, ingleichen
die Kosten für eine etwaige Detention in Königlich Sächsischen Gerichtsgefängnissen
oder Landesanstalten der Fürstlichen Landesregierung und zwar die Detentionskosten
nach dem in §. 2 bestimmten Satze, die übrigen Kosten einschliestlich der etwaigen
Beerdigungskosten nach den im Königreiche Sachsen bestehenden desfallsigen Bestim-
mungen durch Vermittelung derienigen Königlich Sächsischen Landesanstalt, welcher
die betreffende Person angehörte, in Berechnung gebracht.
§. 9.
Die Entlassung eines aus dem Fürstenthume auf Grund von §. 362 des
Strafgesetzbuchs in eine Königlich Sächsische Korrektionsanstalt Eingelieferten vor
Ablauf der zweijährigen Maximaldauer der Detention bedarf der Zustimmung der-
jenigen Landcspolizeibehörde des Fürstenthums, von welcher die Einlieferung ange-
ordnet ist. Bei Lepterer ist daher von der betreffenden Königlich Sächsischen Lau-
desanstaltsbehörde, sobald nach ihrem Dafürhalten die Entlassung eines Korrektionärs
unbedenklich oder aus irgend welchem Grunde geboten erscheint, dieselbe gutachtlich
zu beantragen.