Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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Kopfbedeckung und des Schuhwerks, — wie sie für ihn auch um. (Gebranche bei 
seiner künfigen Entlassung geeignet und erforderlich ist, versehen 
Einlieferungen in die Königlich Sächsische ebengen Bräunsdorf 
wird * die Bekleidung und Wäsche des Eingelieferten dem Transporteur mit- 
telst Specification zurückgegeben. 
S. 6. 
Erfolgt eine Einlieferung, ohne daß die vorstehend in dem §#§. 4 und 5 
aufgeführten Erfordernisse erfüllt werden, so ist die betreffende Anstaltsbehörde zwar 
nicht zur Zurückweisung des Eingelieferten, wohl aber dazu berechtigt, die unge- 
säumte Nachbringung beziehentlich den Ersatz des durch diese Nichterfüllung der 
Anstalt etwa erwachsenden Aufwandes zu fordern. 
S. 7. 
Während der Detention der aus dem Fürstenthume Eingelieferten in einer 
Königlich Sächsischen Landesanstalt gelten für dieselben die Hausordnung, die 
Regulative und die sonstigen Einrichtungen der betreffenden Anstalt. 
8. B. 
Wenn eine aus dem Fürstenthume in eine Königlich Sächsische Landesan- 
stalt eingelieferte Person wegen einer während ihrer Detention verübten strafbaren 
Handlung bei einem Königlich Sächsischen Gerichte zur Untersuchung zu ziehen ist, 
so werden, insoweit die zur Untersuchung gezogene Person wegen Verurtheilung 
in der Hauptsache oder sonst zu Abstattung von Untersuchungskosten für verbunden 
erachtet worden ist, diese Kosten einschließlich etwaiger Transportkosten, ingleichen 
die Kosten für eine etwaige Detention in Königlich Sächsischen Gerichtsgefängnissen 
oder Landesanstalten der Fürstlichen Landesregierung und zwar die Detentionskosten 
nach dem in §. 2 bestimmten Satze, die übrigen Kosten einschliestlich der etwaigen 
Beerdigungskosten nach den im Königreiche Sachsen bestehenden desfallsigen Bestim- 
mungen durch Vermittelung derienigen Königlich Sächsischen Landesanstalt, welcher 
die betreffende Person angehörte, in Berechnung gebracht. 
§. 9. 
Die Entlassung eines aus dem Fürstenthume auf Grund von §. 362 des 
Strafgesetzbuchs in eine Königlich Sächsische Korrektionsanstalt Eingelieferten vor 
Ablauf der zweijährigen Maximaldauer der Detention bedarf der Zustimmung der- 
jenigen Landcspolizeibehörde des Fürstenthums, von welcher die Einlieferung ange- 
ordnet ist. Bei Lepterer ist daher von der betreffenden Königlich Sächsischen Lau- 
desanstaltsbehörde, sobald nach ihrem Dafürhalten die Entlassung eines Korrektionärs 
unbedenklich oder aus irgend welchem Grunde geboten erscheint, dieselbe gutachtlich 
zu beantragen.
	        
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