Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 24. März 1894.)
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vom 2. Jannar 1894,
die Abänderung der Arzneitaxc betreffend.
Infolge der in den Einkaufspreisen mehrerer Drogen und Chemikalien
eingetretenen Veränderungen hat sich eine entsprechende Umarbeitung der bisher
geltenden, auch für die hierländischen Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen
Arzueitaxe erforderlich gemacht.
Für Arzueimittel, welche auch in größeren, als den bisher in der Arznei-
taxe für die Preisberechnung zu Grunde gelegten Gewichtsmengen häufiger ärztlich
verordnet werden, sind nach solchen Gewichtsmengen Preise berechnet worden.
Weiße Gläser dürfen in Zukunft nicht höher als halbweiße berechnet werden.
Luxus-Arzneigefäße dürfen nur unter bestimmten, Seite 73 der Arzneitaxe
näher angegebenen Bedingungen zur Verwendung gelangen und berechnet werden.
Unter Bezugnahme auf §. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859
und die Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873 wird dies andurch mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die umgearbeitete und in
R. Gärtner's Verlag, Hermann Hehfeler in Berlin erschienene Arzneitaxe für
das Jahr 1894 mit dem 1. Jannar l. Is. in Kraft getreten ist.
Greiz, am 2. Januar 1894.
Fürstlich Reuß.-Plauische, Landesregierung.
v. iete
Saupe.
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