Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
MI. 
(Ausgegeben am 24. März 1894.) 
  
1 „ 3 JMI 4. 
D 
vom 2. Jannar 1894, 
die Abänderung der Arzneitaxc betreffend. 
Infolge der in den Einkaufspreisen mehrerer Drogen und Chemikalien 
eingetretenen Veränderungen hat sich eine entsprechende Umarbeitung der bisher 
geltenden, auch für die hierländischen Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen 
Arzueitaxe erforderlich gemacht. 
Für Arzueimittel, welche auch in größeren, als den bisher in der Arznei- 
taxe für die Preisberechnung zu Grunde gelegten Gewichtsmengen häufiger ärztlich 
verordnet werden, sind nach solchen Gewichtsmengen Preise berechnet worden. 
Weiße Gläser dürfen in Zukunft nicht höher als halbweiße berechnet werden. 
Luxus-Arzneigefäße dürfen nur unter bestimmten, Seite 73 der Arzneitaxe 
näher angegebenen Bedingungen zur Verwendung gelangen und berechnet werden. 
Unter Bezugnahme auf §. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 
und die Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873 wird dies andurch mit 
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die umgearbeitete und in 
R. Gärtner's Verlag, Hermann Hehfeler in Berlin erschienene Arzneitaxe für 
das Jahr 1894 mit dem 1. Jannar l. Is. in Kraft getreten ist. 
Greiz, am 2. Januar 1894. 
Fürstlich Reuß.-Plauische, Landesregierung. 
v. iete 
Saupe. 
  
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.