Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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4. Im §. 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist am Schluß des 
Absabes III hinzuzufügen: 
Diese Vorschriften kommen auch bei Nachsendung derjenigen Gegenstände, welche 
ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, mit der 
Maßtgabe in Anwendung, daß 
a) bei unfrankirten Briefen die für die versuchte Besorgung an die 
Empfänger im Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts in Ansatz ge- 
kommenen Gebühren gestrichen, und diese Gegenstände mit der 
Taxe für unfrankirte Sendungen nach der neuen Bestimmungs- 
Postanstalt belegt werden; ferner, daß 
b) bei frankirten Briefen das von dem Absender entrichtete Franko 
auf denjenigen Betrag in Anrechnung gebracht wird, welcher für 
den Gegenstand zu entrichten sein würde, falls derselbe bei der 
nachsendenden Postanstalt als frankirter neu zur Aufgabe käme; 
die Anwendung von Zuschlagporto oder die Behandlung als un- 
frankirte oder unzureichend frankirte Sendung findet daher nicht 
statt; der fehlende Frankobetrag wird dem Empfänger als Porto 
angesetzt. 
5. Im §. 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
ort“ sind die Klbsätze II, III und IV zu streichen; an deren 
Stelle ist zu setzen 
II Bevor in den Fällen 1r Absatz 1 Punkt 1 bis 4 eine mit einer Be- 
gleitadresse versehene Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückge- 
leitet wird, ist eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden, 
um die Bestimmung des Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann, über die 
weitere Behandlung des Packeles einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits- 
Meldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Be- 
stimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Begleitadresse 
und in der Aufschrift des Packetes die sofortige Rücksendung desselben nach dem 
ersten vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist 
verlangt oder zum Voraus die Zustellung an einen andern Empfänger, sei es an 
demselben oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postamweisung deshalb unan- 
bringlich, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich be- 
finden, und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, so muß eben- 
falls eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt gesandt werden, um 
den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des 
Empfängers zu veranlassen. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilen- 
den Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Ab- 
sender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt baar zu entrichten.
	        
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