III Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin ver-
fügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfän-
ger zu versuchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichen-
falls, an eine dritte Person ersolgen solle, oder daß das Packet an
ihn selbst zurückgesandt werde.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten
Personen an dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des
Deutschen Reichs, wohin eintretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-
Meldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Nücksendung
des Packetes nach dem Aufgabeorte ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige
Unbestellbarkeits-Meldung wird nicht erlassen.
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postveirwalt-
ung überlassen, doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen
Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeits-Meldung und sonstige der Ver-
waltung für die Sendung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages zu ent-
richten, welcher durch den Verkauf des Packetes nicht gedeckt wird.
Verveigert der Absender die Zahlung des Porlos von 20 Pf. für die
Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung nebst Antwort (ll), jo wird seiner et-
waigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung viel-
mehr nach dem Aufgabcorte zurückgeleilel.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht
inuerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt
abgiebt.
6. Im 8§. 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“
ist am Schluß des Absatzes IV hinzuzufügen:
Wohnt der Absender in dem Vestellbezirke einer anderen Postanstalt alo derijenigen,
bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der andern Postanstalt
zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haflenden Beträge
zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Negel
keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbeslellbare gewöhnliche
Briefe, welche ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet
waren, so wird bei Uebenveisung der Briefe an die andere Postanstalt das Porto
nach Vorschrift im §S. 44 III berechnet und crhoben.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. März 1895 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.