Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

siebenter Wahlbezirk: 
Greiz. Rothenthal, Dölau, Sachswitz, Caselwitz. 
achter Wahlbezirk: 
Moschwitz, Wellsdorf, Obergrochlitz, Untergrochlitz, Hohndorf, 
Gablau, 
neunter Wahlbezirk: 
Görschnitz, Cossengrün, Schönbach, Büna, Leiningen, Fröbers= 
grün, Eubenberg, 
zehnter Pahlbezirt= 
Arnagrün, Dobia, Bernsgrün, Frotschau, Wolfshain, Schönbrunn, 
elfter Wahlbezirk: 
Zeulenroda und Pöllwitz, 
zwölfter Wahlbeit 
Crispendorf, Neundorf, Pahnstangen, Plothen, Dörflas, Mönch- 
grün, 
dreizehnter Wahlbezirk 
Burgk, Grochwig, Möschlitz, Nemptendorf, 
vierzehnter Wahlbezirk: 
Zoppoten, Friesau, Röppisch, Rauschengesees. 
In jedem Bezirk wird ein Mitglied der Genossenschaftsversammlung und 
ein Ersatzmann für dasselbe gewählt. 
S. 3. 
Die Einladung zu einer Wahl muß wenigstens 8 Tage vor der Wahl- 
handlung unter Angabe des Orles, des Lokals, des Tages und der Stunde mittelst 
öffentlicher Bekanntmachung durch das Amts= und Verordnungsblatt, eventuell auch 
ein Lokalblatt und mittelst öffentlichen Anschlags in jedem Orte des betreffenden 
Wahlbezirks durch das Landesversicherungsamt, bezw. durch den Amtsrichter in 
Burgk erfolgen. 
8. 4. 
Der die Wahl Leitende ernennt aus der Zahl der wahlberechtigten Unter- 
nehmer zwei Urkundspersonen, welche ihm bei der Leitung der Wahl und Fest- 
stellung des Ergebnisses derselben assistiren und das auigenommene Protokoll mit 
unterzeichnen. 
Im Uebrigen finden die Vestimmungen in den 8§. 6 und 7 der Regierungs= 
Verordnung vom 10. Dezember 1887 (Gesetzsammlung Seite 124) analoge An- 
wendung. 
. 5. 
Die Wahl eines Mitgliedes und eines Ersahmannes für dasselbe aus der
	        
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