Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
2.
(Ausgegeben am 30. März 1895.)
6. Regierungs-Verordnung
vom 16. März 1895,
den Handel mit Giften betreffend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird auf Grund des Lelchluste,
des Bundesraths vom 29. November vorigen Jahres und des §. 34 Absatz
Reichsgewerbeordnung Folgendes verordnet:
1.
Die nachstehenden, den Handel mit Giften betreffenden Vorschriften treten
mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Es ist aber gestattet, den neuen Bestimm-
ugg entsprechende Einrichtungen auch bereits vor dem 1. Juli dieses Jahres zu
treffen.
Die Bestimmungen der 88. 4 und 6 über die Bezeichnung der Vorraths-
gelab- und die Behältnisse und Geräthe innerhalb der Giftkammer finden auf
euanschaffungen und Neueinrichtungen sofort, im Uebrigen vom 1. Jannar 1896
ab Anwendung.
2.
Wer Handel mit Giften treiben will, bedarf hierzu, wenn er nicht conces-
sionirter Apotheker ist, der Genehmigung des Landesausschusses.
Die Genehmigung ist davon abhängig, daß der darum Nachsuchende sich
über seine Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb aus-
weist, und daß ein Ortsbedürfniß vorliegt.
Vor Ertheilung dieser Genehmigung ist der Physikus des Bezirks zu hören.
In Betreff des Verfahrens bei Ertheilung und Entziehung der Genehmig-
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