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ung gelten die Vorschriften der 88. 40 und 53 der Gewerbeordnung und finden
die Bestimmungen in Artikel II der Landesherrlichen Verordnung vom 27. Sep-
tember 1869 entsprechende Anwendung.
3.
Bei Ertheilung der Genehmigung zum Gifthandel ist die genaue Einhalt-
ung der nachstehenden Vorschriften über den Handel mit Giften ausdrücklich zur
Pflicht zu machen.
4.
Zuwiderhandlungen gegen die den Handel mit Giften betreffenden Vor-
schriften werden, soweit nicht § 147 Ziffer 1 der Gewerbeordnung einschlägt, nach
§. 307 Ziffer 3 und 5 des Reichsstrafgesehbuchs mit Geldstrafe bin zu 150 Mark
oder mit Haft bestraft.
5.
Zur Sicherung des Vollzugs der erlassenen Bestimmungen sind von den
Polizeibehörden (Landrathsamt für das platte Land, Gemeindevorstände für die
Städte) in Gemeinschaft mit dem zuständigen Physikus von Zeit zu Zeit unver-
muthete Revisionen der Lagerräume und Verkaufsstätten für Gifte, auch in den
Apotheken vorzunehmen.
0.
Die Negierungs- Verordnung vom 19. November 1891, betreffend die Ab-
gabe stark wirkender Arzueimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der
Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, wird durch diese Bestimmungen
über den Handel mit Giften nicht berührt.
7.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Juni 1859 über den Gift-
verkauf und der Regierungs-Verordnung vom 28. September 1869 zu 8 34 der
Gewerbeordnung sind aufgehoben.
Greiz, am 16. März 1895.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
Vorschriften,
betreffend den Handel mit Giften.
F. 1.
Der gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den Bestimmungen der 88.
2 bis 18