Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Die Erlaubnißscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der 
Sachlage gemäß Anlage Ill ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für 
eine bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während 
eines, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnißschein 
verliert mit dem Ablaufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine 
Gültigkeit, sofern auf demselben etwas Anderes nicht vermerkt ist. 
An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden. 
8. 13. 
Die in Abtheilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dürfen nur gegen schrift- 
liche Empfangsbescheinigung (Wiftschein) des Erwerbers verabsogt werden. Wird 
das Gift durch einen Beauftragten abgeholt, so hat der Abgebende (§. 10) auch 
von diesem sich den Empfang bescheinigen zu lassen. 
Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster 
auszustellen, mit den entsprechenden Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn 
Jahre lang aufzubewahren. 
Im Falle des §. 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht 
erforderlich. 
8. 14. 
Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben 
werden; jedoch genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende 
Gifte der Abtheilungen 2 und 3 dauerhafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch 
dieselben ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird. 
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit 
der im §. 4 Absatz 1 angegebenen Bezeichuung sowie mit dem Namen des ab- 
gebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder 
verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Auf- 
schrift „Vorsicht“ verwendet werden 
Bei der Abgabe an Wedekwerkänfen, technische Gewerbetreibende und staat- 
liche Untersuchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen 
ausschließende Bezeichnung. 
« 8. 15. 
Es ist verboten, Gifte in Trink= oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen 
oder Krügen abzugeben, deren Form vder Bezeichnung die Gefahr einer Verwech- 
selung des Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist. 
S. 16. 
Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die 
Vorschriften der S§. 11 bis 14 nicht Anwendung.
	        
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