für zwei auf einander folgende Sonn= und Festtage 36 Stunden,
für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest 468 Stunden.
Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die au Werktagen un-
unterbrochen mit regelmäßiger Tag= und Nachtschicht arbeiten, gewährt werden,
soweit nicht etwa für diese Betriebe gemäß §§s. 105e bis e Ausnahmen von dem
Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Betrieben, die nur
bei Tage oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit stets
von 12 Uhr Nachts an gerechnet werden soll, kann in Betrieben mit regelmäßiger
Tag= und Nachtschicht die Ruhezeit schon frühestens um 6 Uhr Abends des vorher-
gehenden Werktags und spätestens erst um 6 Uhr Morgens des Sonn= oder Fest-
tages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden
der Betrieb ruht.
Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei auf einander
solgenden Sonn= und Festtagen stets bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern
muß. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag-
und Nachtschichten haben, nicht nur 36 Stunden, sondern mindestens 42 Stunden
(von dem Beginn — der Mitternachtsstunde — des ersten Tages bis 6 Uhr Abends
des zweiten Tageg).
VII. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in 88§. 154
Abs. 2 und 154a# bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn= und Festtagen
überhaupt nicht beschäftigt werden (S. 136 Abs. 3 d. G.-O., vergl. auch unten
-)
zu B
VIII. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen
betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen unter-
liegt (8. 419), ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und
selbstständigen Gewerbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die Vorschriften der Ge-
werbeordnung nicht verwehrt.
Die Vorschriften der Landesherrlichen Verordnung vom 30. August 1876
untersagen aber, soweit sie ein Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb ent-
halten, auch die gewerbliche Arbeit von selbstständigen Gewerbetreibenden an Sonn-
und Festtagen.
B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.
(88. 1056— 105f und 105 h Abs. 2.)
1. Ausnahmen von dem Verbot der- Sonmtagsurbeit treten ein:
a) kraft gesetzlicher Vorschrift (
b) kraft der vom Bundesrath Snt Ger— des §. 105fd beschlossenen Vor-
riften,
e) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 105e
erlassenen Bestimmungen,
kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 1051
ertheilten besonderen Erlaubniß,
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