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(Gruppen III und V), so greifen für diese einzelnen Betriebstheile die verschiedenen
Ausnahmevorschriften Play.
2. In den Bestimmungen des Bundesraths sind nur die auf Grund des
#§. 105d zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbei-
ten, die nach §. 105. Abs. 1 an Sonn= und Festtagen kraft gesetzlicher Vorschrift
vorgenommen werden können.
. Die Bestimmungen des Bundesraths knüpfen die Gestattung von Sonn-
tagsarbeiten au Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruh sichern.
Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter wäh-
rend dieser Ruhczeit zu keinerlei Arbeir, auch nicht zu den im §. 105 Abs. 1 be-
zeichneten Arbeiten, herangezogen werden.
4. In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des Bundesraths den
Arbeiiern mindestens Nuhezeiten gemäss §. 105e Abs. 3 zu gewähren sind, ist gleich-
zeitig dem Fürstlichen Landrathsamte die Ennächtigun ertheilt, analog der Bestimm-
ungen im Abs. 4 des §. 105c an Stelle der Nuhe an jedem zweiten oder dritten
Sonntag eine allwöchentlich zu gewährende 24 stündige Ruhezeit an einem Wochen-
tage zuzulassen, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes
nicht behindert werden.
n das nach B. I. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat das
Fürstliche Landrathsamt diese Ausnahmebewilligungen nicht einzutragen.
III. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher
oder an Sonn= und Festtagen besonders hervortretender
Bedürfnisse.
(K. 105 Abs. 1.)
1. In der Regel (vergl. unten Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen nur für
die nachstehend unter a bis o benannten Gewerbe und nicht in größerem Umfange
oder unter leichteren Bedingungen, als im Folgenden angegeben, zuzulassen:
a) Blumenbindereien.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
mit dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen, Winden von
Kränzen u. dergl. während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufs-
stellen freigegebenen Stunden und erforderlichenfalls auch schon für zwei Stunden
vor dem Beginn des Verkaufs, aber nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes,
gestattet werden.
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Siunden
dauern, so sind die Arbeiter entweder an iedem dritten Sonntag für volle 36
Stunden, oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr mor-
gens bie 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines