Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

36 
h) Zeitungsdruckereien. 
Es bewendet lediglich bei den Bestimmungen in § 8 Z. 14 der Landes- 
herrlichen Verordnung vom 30. August 1876. 
1) Austalten zur Verbreitung telegraphischer Nachrichten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. 
Bediugung wie zu e. 
I) Photographische Anstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern gestattet werden: 
1. an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Auf- 
nahme von Porträts, des Kopirens und Retouchirens für 10 Stunden 
bis spätestens 7 Uhr Abends, 
2. an allen übrigen Sonn= und Festtagen zum Zwecke der Aufnahme von 
Porträts im Sommerhalbjahr (1. April bis 1. Oktober) für 6 Stunden 
bis spätestens um 5 Uhr T#chmittage, im Winterhalbjahr für 5 Stunden 
bis spätestens um 3 Uhr Nachmittags. 
Die Ausnahme unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfeiertag und Charfreitag. 
Bedingung wie zu e. 
1) Gewerbe der Köche. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
gestattet werden. 
Bedingung wie zu e. 
m) Vierbranuereien, Eisfabriken, Mollerelen. 
Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkerei- 
produkten an Sonn= und Festtagen während der für den Handel mit diesen Gegen- 
ständen freigegebenen Stunden gestattet werden. 
n)Mineralwassersabriken. 
Es bewendet bei der Bestimmung in § 7 der Landesherrl. Berordnung 
vom 30. August 1876. 
o) Bekleidungs= und Meinigungegewerbe mit handwerksmästigem Betriebe. 
Die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden kann bis zum Beginn 
der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im 
Handelsgewerbe gestattet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.