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h) Zeitungsdruckereien.
Es bewendet lediglich bei den Bestimmungen in § 8 Z. 14 der Landes-
herrlichen Verordnung vom 30. August 1876.
1) Austalten zur Verbreitung telegraphischer Nachrichten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bediugung wie zu e.
I) Photographische Anstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern gestattet werden:
1. an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Auf-
nahme von Porträts, des Kopirens und Retouchirens für 10 Stunden
bis spätestens 7 Uhr Abends,
2. an allen übrigen Sonn= und Festtagen zum Zwecke der Aufnahme von
Porträts im Sommerhalbjahr (1. April bis 1. Oktober) für 6 Stunden
bis spätestens um 5 Uhr T#chmittage, im Winterhalbjahr für 5 Stunden
bis spätestens um 3 Uhr Nachmittags.
Die Ausnahme unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-,
Oster= und Pfingstfeiertag und Charfreitag.
Bedingung wie zu e.
1) Gewerbe der Köche.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
gestattet werden.
Bedingung wie zu e.
m) Vierbranuereien, Eisfabriken, Mollerelen.
Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkerei-
produkten an Sonn= und Festtagen während der für den Handel mit diesen Gegen-
ständen freigegebenen Stunden gestattet werden.
n)Mineralwassersabriken.
Es bewendet bei der Bestimmung in § 7 der Landesherrl. Berordnung
vom 30. August 1876.
o) Bekleidungs= und Meinigungegewerbe mit handwerksmästigem Betriebe.
Die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden kann bis zum Beginn
der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im
Handelsgewerbe gestattet werden.