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2. Die Fürstliche Landesregierung hat für die unter 1 u bis o aufgeführten
Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örtlichen Verhält-
nissen geboten erscheint.
Durch die Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchstmaß
der zulässigen Ausnahmen und das Mindestmaß der zu gewähren-
den Ruhezeiten festgesetzt werden.
3. Insbesondere kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit die Geneh-
migung zur Sonntagsarbeit von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß
längere als 18stündige Wechselschichten unzulässig sind, sofern es sich umanstrengemde
Arbeiten handelt und die Beseitigung der 24stündigen Wechselschichten durch Ein-
führung 8stündiger Schichten oder Enstellung von Ersatzmannschaften ohne erheb-
liche Unzmtröglickeien möglich erschein
Auch kann für Betriebe mit und Nachtarbeit (z. B. Gasanstalten) die
Zulassung einer beschränkten Arbeit an Sonn= und Festtagen davon abhängig
gemacht wenen, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.
4. Für die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ist, sofern die Durch-
führung der Bedingungen im 8 105e Abs. 3 möglich erscheint, von der Zulassung
der Bedingung, durch welche nur die Freigabe eines Nachmittags an einem Wochen-
tage und die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an jedem
dritten Sonutag vorgeschrieben wird, abzusehen.
5. In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Bestimmungen nur
solche Arteiten gestattet werden dürfen, die für den Betrieb unerläßflich sind, ist es
zulässig, daß diese Arbeiten im Einzelnen bezeichnet werden.
6. Die Ausnahmeregelung braucht nicht für das Fürstenthum einheitlich
zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß die Verhältnisse der einzelnen
Gewerbe an den einzelnen Orten verschieden licgen, für einzelne Bezirke oder Orte
verschieden gekalte. werden.
7. Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Truppenzusammenziehungen,
größeren W Märtten und dergl., in Fürstliche Landesregierung zur
Befriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Bevölkerung für einzelne
Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder periodisch für kurze Zeit weiterreichende
Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit, als die unter Ziffer 1 vorgese-
henen, mias en.
Arbeiter, welche auf Grund der zu Zisser 1 bis 7 getroffenen Aus—-
n mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, sind wenn nicht
Gesun im Verzuge ist — während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht
u solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe auf Grund des §. 106ec Abs.
1 vorgenommen werden dürfen, und ferner auch nicht zu Arbeiten in dem etwa
mit dem Betriebe verbundenen Handelogewerbe heranzuziehen.
Die nach vorstehenden Vorschriften erlassenen Ausnahmen sind im Amts-
und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
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