39
Wassertriebwerks ausgeführt werden, jondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen
Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie nicht wohl am vorhergehenden
oder nachfolgenden Werktag vorgenommen werden können.
7. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage:
a) Einmal ist Fürstliche Landesregierung befugt, nach Lage der örtlichen
Verhältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten, Bezirke
oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, Einrichtung oder
Lage des Betriebes der besonderen Regelung bedürftigen Unternehmungen
Ausnahmen zu gewähren (§. 105e Abs. 2).
b) Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit, für seinen Betrieb
in einem nach den Vorschriften der §§. 20 und 21 der Gewerbeordmung
8 *- Verfahren besondere Ansnahmen zu erwirken (§. 105e
l
In den Fällen zu b hat in erster Instanz das Fürstliche Land-
rathsamt, in zweiter Iunstanz Fürstliche Landesregierung zu entscheiden.
8. Bei Zulassung von Ansnahmen unter 7u ist zwischen den Windmühlen
und den Wassergetreidemühlen einerseits und den übrigen mit unregelmäßiger
Wasserkraft arbeitenden Betrieben andererseits zu unterscheiden.
9. Auf Grund der nach Ziffer 4 und 5 vorgenommenen Prüfung kann die
Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche nicht an Werktagen vorgenommen
werden können und für den Betrieb unerläßlich sind, mit Ausschluß des ersten
Weihnachts-, Oster= und Pfingsttages, sowie des Charfreitages, gestattet werden:
a) für die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betriebe mit Aus-
nahme der Getreidemühlen
an nicht mehr A54 12 Sonn= und Festtagen im Jahre,
b) für Windmühlen — im Hinblick auf die jährlich wiederkehrenden häufi-
gen Unterbrechungen der regelmässigen werktägigen Arbeitszeit durch un-
günstige Winde — und für Getreidewassermühlen — im Hinblick auf
den Wettbewerb mit den Getreidewindmühlen —
an nicht mehr als 26 Sonn= und Festtagen im Jahre.
Weitergehende Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen und zwar
nur dann zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirthschaftliche Lage oder
sonstige eigenartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe oder Betriebs-
arten geboten erscheint.
Bediugungen: Den Arbeitern sind mindestens Nuhezeiten gemäß §. 1050
Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu IEII.
e angegebenen Ruhezeiten zu gewähren.
Die Sonn= oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden mit den
m 8. 105e Abs. 2 bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter,
pie Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das
daselbst vorgeschriebene Verzeichniß einzutragen (vergl. auch oben unter B. I. 4).