Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs getheit 
werden. Endlich ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß eine Ab 
selben innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen — 
ausgehängt werden muß. 
6. Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem 
beigefügten Formular anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrift davon 
ist bis zum 15. Januar jedes Jahres der Fürstlichen Landesregierung einzureichen 
und von dieser dem Fabrikeninspektor zur Benutung bei Erstattung des Jahres- 
berichts mitzutheilen. 
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend 
die Sonntagsruhe. 
I. Die nächste Aufsicht über die Ansführung der Bestimmungen über die 
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes wird von 
den Gemeindevorständen und dem Fabrikeninspektor wahrgenommen. 
Wegen der Aufsichtsthätigkeit des Fabrikeninspektors wird auf die für den 
letzteren bestehende Dienstanweisung verwiesen. 
II. Das Fürstliche Landrathsamt für das platte Land und die Gemeinde- 
vorstände für die Städte haben die Durchführung der die Sonntagsruhe betreffen- 
den Bestimmung durch besondere, bei den Gewerbennternehmern ihres Verwaltungs- 
bezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen und bei jeder sonst sich dar- 
bietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen. 
Bei den Revisionen sind folgende Punkte festzustellen: 
1. Ist das nach § 105e Abs. 2 der Gewerbeordnung und B. IV. Ziffer 9 
dieser Anweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und ordnungs- 
mäßig geführt? 
2. Sind in Betrieben, welche von den durch den Bundesrath auf Grund 
des § 1054 zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, die vorgeschriebenen 
Aushänge der Ausnahmevorschriften vorhanden? 
3. Für den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung nach der 
Ansnahmevorschrift in §. 105f stattfindet, sind die vorgeschriebenen Aus- 
hänge vorhanden? 
4. Stimmt die Beschäftigung der Arbeiter mit den erlassenen Ausnahme- 
vorschriften überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht länger als 
zulässig beschäftigt und werden die in den Genehmigungsbedingungen 
vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt? 
III. Nach jeder Revision ist auf dem unter II. 1 bezeichneten Verzeichnis, 
sowie auf den unter II. 2 und 3 bezeichneten Aushängen ein Revisionsvermerk 
zu machen.
	        
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