Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
# 1.
(Ausgegeben am 14. Februar 1895.)
1. Regierungs-Bekanntmachung
vom 2. Januar 1895,
die Abänderung der Arzneitaxe betreffend.
Infolge der in den Einkaufspreisen mehrerer Drogen und Chemikalien ein-
getretenen Veränderungen hat sich eine entsprechende Umarbeitung der bisher gel-
tenden, auch für die hierländischen Apotheken maßgebenden Königlich Prenßischen
Arzneitaxe erforderlich gemacht.
Für Arzueimittel, welche auch in größeren als den bisher in der Arznei-
taxe für die Preisberechnung zu Grunde gelegten Gewichtsmengen häufiger ärztlich
verordnet werden, sind weiterhin nach solchen Gewichtsmengen Preise berechnet
worden.
r Granulae ist der Arbeitspreis auf Seite 67 der in NR. Gärtner's
Berag. Hermann Heyfelder in Berlin erschienenen Arzneitaxe für 1895 an-
gegeben
Weiße Gläser dürfen nicht höher als halbweiße berechnet werden.
Luxus--Arzneigefäße dürfen nur unter bestimmten, Seite 73 näher ange-
gebenen rsl 73 zur Verwendung gelangen und berechnet werden.
Unter Bezugnahme auf §. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859
und die Regierungsnerorddan vom 18. Februar 1873 wird dies andurch mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die umgrarbeitete Arzneitaxe für
das Jahr 1895 mit dem 1. Jang „lausenden Jahres in Kraft getreten ist.
Greiz, am 2. Jannar
Fürstlich Reuß= Plauische, Landesregierung.
Saupe.
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