Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
# 1. 
(Ausgegeben am 14. Februar 1895.) 
  
1. Regierungs-Bekanntmachung 
vom 2. Januar 1895, 
die Abänderung der Arzneitaxe betreffend. 
Infolge der in den Einkaufspreisen mehrerer Drogen und Chemikalien ein- 
getretenen Veränderungen hat sich eine entsprechende Umarbeitung der bisher gel- 
tenden, auch für die hierländischen Apotheken maßgebenden Königlich Prenßischen 
Arzneitaxe erforderlich gemacht. 
Für Arzueimittel, welche auch in größeren als den bisher in der Arznei- 
taxe für die Preisberechnung zu Grunde gelegten Gewichtsmengen häufiger ärztlich 
verordnet werden, sind weiterhin nach solchen Gewichtsmengen Preise berechnet 
worden. 
r Granulae ist der Arbeitspreis auf Seite 67 der in NR. Gärtner's 
Berag. Hermann Heyfelder in Berlin erschienenen Arzneitaxe für 1895 an- 
gegeben 
Weiße Gläser dürfen nicht höher als halbweiße berechnet werden. 
Luxus--Arzneigefäße dürfen nur unter bestimmten, Seite 73 näher ange- 
gebenen rsl 73 zur Verwendung gelangen und berechnet werden. 
Unter Bezugnahme auf §. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 
und die Regierungsnerorddan vom 18. Februar 1873 wird dies andurch mit dem 
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die umgrarbeitete Arzneitaxe für 
das Jahr 1895 mit dem 1. Jang „lausenden Jahres in Kraft getreten ist. 
Greiz, am 2. Jannar 
Fürstlich Reuß= Plauische, Landesregierung. 
Saupe. 
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