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mit gebundenen Hölzern aller Art (Flößen) auf der Saale innerhalb des hiesigen
Staatsgebiets andurch verordnet, was folgt:
I. Bauart und. Bemannung der Flöße.
8. 1
Die Bauart der Flöße bleibt mit folgenden Einschränkungen dem Ermessen
der Füöer überlassen.
Die Breite der Flöße darf 7 m 50 em nicht übersteigen.
1 Alle Floßstämme müssen glatt ausgeästet und alle Flosthölzer mit dem
Namenszeichen ihres Eigenthümers (Floßherrn) versehen sein.
Das Umbinden der Flöße ist gestattet.
8. 2.
edes Floß muß enit mindestens zwei Personen bemannt sein, wenn das-
selbe beinn aus mehr a
a) 2 Gelenken Sachponehoh oder Schneideholz oder Mastbäumen oder
b) 3 Gelenken beschlagenen und Schachtholzes oder Hängelbäumen oder
) 6 kurzen Gelenken, sog. Kluppen, Blechen, Pflockhölzern, Brettern, Latten
oder dergleichen kurzen Holzwaaren.
ie
Auf jedem Floß ist eine Tasel in der Fahrtrichtung aufzurichten, welche
auf beiden Seiten die Anfangsbuchstaben des Namens des Floßeigenthümers
enthält.
Die Buchstaben müssen schwarz auf hellem Grunde sein und eine Höhe
von mindetere 35 em bei einer Breite von mindestens 5 em besitzen.
e Schriftzeichen pp. sind, wenn der Eigenthümer des Floßes seinen
Wohrsit Fürstenthum hat, dem Fürstlichen Landbaumeister in Greiz anzugeben.
II. Anlegeplätze.
F. 4.
Das Anlegen von Flößen ist, abgesehen von Stellen, an welchen die In-
teressenten die Berechtigung zur Anlegung ervorben haben, nur an denjenigen
Uferstrecken gestattet, welche durch Anbringung von Stellpfählen durch den Fürst-
lichen Landbaumeister in Greiz als solche bezeichnet sind.
k 5.
Nur im Falle der Noth sind die Flößer berechtigt, an anderen, als den in
§. 4 bezeichneten Plätzen anzulegen, und ist das Liegen daselbst nur so lange ge-
stattet, als der Nochsand daue rt.
Als Nothstand gilt
a) ein dem Fortkommen des Floßes hinderlicher Wasserstand,