Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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b) ein Unglücksfall, welcher den Flößer oder das Floß betrifft, 
e) die Nothwendigkeit des Uebernachtens, wenn der nächste Anlegeplatz 
nicht erreicht werden kann. 
8. 6. 
Jedes anlegende Floß muß durch die eigene Kraft des Flößers angehalten 
werden, das Einstechen (Riffeln) der Flöße in das Ufer ist ohne vorliegende Gefahr 
verboten. 
8. 7. 
Dic anzulegenden Flöße sind womöglich gleichmässig auf beide Ufer zu ver- 
theilen. Unter allen Umständen muß eine Fahrrinne von 11.5 m frei bleiben. 
8. 6. 
Hölzer müssen innerhalb des Ueberschwemmungsgebietes so gelagert werden, 
daß dieselben auch vom Hochwasser nicht fortgeschwemmt werden können. 
8. 9. 
Die Flöste müssen so angebunden werden, daß dieselben auch vom Hochwasser 
nicht fortgeschwemmt werden können. 
Werden Hölzer dennoch weggeschwemmt, so ist der Eigenthümer, sobald er 
Kenntniß davon erhält, wo sein Holz liegt, verpflichtet, wenn dies ohne Gefahr be- 
werkstelligt werden kann, für die unverzügliche Wegschaffung der Hölzer zu sorgen. 
8. 10. 
Wer beim Herausnehmen von Flößen andere Flöße losbindet, muß dieselben 
witeren vorschriftsmäßig befestigen und dafür sorgen, daß keine wunden Stellen 
entstehen. 
8. 11. 
Während der Zeit vom 20. November bis 15. Februar jedes Jahres ist 
eine Lagemmg von Flößen in der Saale überhaupt verboten 
Der nothwendige Aufenthalt der auf der Fahrt besindlichen Flöße wird 
hierdurch nicht berührt. 
III. Verhältnisse zwischen Triebwerksbesitzern, deren Wehre 
mit Floßfahrten oder Schleusen versehen sind, und Flößern. 
*-- 
Die Triebwerksbesitzer sind vecbflichte, den Flößern von Sonnenaufgang 
bis Sonnenuntergang jederzeit das Wehr zu üöffnen. 
Im Einzelnen wird folgendes beshimnn: 
a) Jedes Wehr ist längstens eine Stunde nach der Anmeldung des 
Floßes zu öffnen 
b) Ein Wchr darf nie gesperrt. soweit dies überhaupt zulässi ig, L nur
	        
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