Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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dann geschützt werden, wenn das Aufsetzen der Schußbretter für den 
Betrieb des Werks nothwendig ist. 
8. 13. 
Hinsichtlich der für das Passiren der Flöße über die Wehre zu zahlenden 
Wehrabgaben bleiben die bestehenden Bestimmungen unberührt. 
Abgabentarife sind an den Hebestellen in Plakatform an geeigneter 
Stelle unz brinhen. 
Das eigenmächtige Oeffnen der Mmie sowie das eigenmächtige Anstauen 
des Wassers durch die Flößer ist verboten. 
8. 15. 
Beim Durchfahren der Floßfahrten in den Wehren ist mit der grösiten 
Vorsicht zu verfahren, damit ein Niederfahren der Aufsatzbretter und Pflöcke außer- 
halb der Fahrt und eine Lockerung der Wehrmauern vermieden wird. 
IW. Aufgefangene Hölzer. 
S. 16. 
Wer in den Besitz von fortgeschwemmtem Floßholz gelangt, hat hiervon 
innerhalb 24 Stunden der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand, in dessen Bezirk 
das Floßholz gefunden wird) unter Angabe der näheren Zeichen, insbesondere des 
in dem Holze befindlichen Namenszeichens, Anzeige zu erstatten. 
WV. Strafbestimmungen. 
S. 17. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit 
Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestrast, soweit nicht 
andere Strafbestimmungen, insbesondere §. 366 No. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs 
zur Anwendung kommen. 
WI. Schlußbestimmung. 
S. 18. 
Die mit dieser Floßordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen der 
Regierungsbekanntmachung vom 2. Juli 1870 werden aufgehoben. 
Für das Flößen durch die auf dem unteren Flußlaufe der Saale befind- 
lichen Schleusen und über die dortigen Wehre gelten besondere Vorschriften. 
Diese Verochnung r n sefart in Kraft. 
Greiz, den 3. 
Fürstlih NReuß- Plauische Landesregierung. 
Saupe.
	        
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