12. Regierungs-Verordnung
vom 11. Mai 1895,
betreffend Aufbewahrung und Abgabe des Diphtherieserums in den
potheken.
Mit Hächster Genehmigung Serenissimi wird in Betreff der Aufbewahrung
und Abgabe des Diphtherieserums in den Apotheken verordnet, was folgt:
8. 1.
Auf das Diphtherieserum, welches durch Kaiserliche Verordnung vom 31.
Dezember vorigen Jahres (Reichsgesetzblatt 1805 Seite 1) unter diejenigen Präpa-
rate eingereiht worden ist, welche nach 8. 2 der Verordnung vom 27. Jannar
1890, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln (RN.G.-Bl. S. 9) und dem zuge-
hörigen Verzeichuiß B nur in Apotheken feil gehalten und verkauft werden dürfen,
findet die Bestimmung in §. 1 der Regierungs-Verordnung vom 19. November
1891, betreffend die Abgabe starkwirkender Arzneimittel pp. in den Apotheken,
Anwendung, so daß dasselbe hinfort nur gegen ärztliches Recept verabfolgt werden
darf.
8. 2.
In den Apotheken darf nur das Diphtherieserum feilgehalten und abge-
eben werden, welches nachweislich der Prüfung durch die in Verbindung mit dem
Lriiglic Preußischen Institut für Infectionskrankheiten in Berlin brichten. Kon-
trolstation unterlegen hat.
. 3.
Das Dihhtherieserum ist in den Apotheken vor Licht geschützt und an
einem zwar kühlen aber frostfreien Orte aufzubewahren, da dasselbe durch Gefrieren
eine bleibende Trübung erfahren kann.
Dasselbe soll klar sein und darf höchstens einen geringen Bodensatz haben.
Serum mit bleibenden Trübungen oder stärkerem Bodensatz, sowie Serum einer
bestimmten Kontrolnummer, dessen Einziehung auf Grund der Untersuchung der
Kontrolstation bestimmt wird, darf nicht abgegeben werden.
Greiz, am 11. Mai 1895.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.