Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

Gesetzsammlung 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
5. 
(Ansgegeben am 23. Juli 1895.) 
14. Regierungs-Verordnung 
vom 19. Juni 1895, 
die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend. 
  
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird, um unbefugtem Handel mit 
Geheimmitteln thunlichst entgegen zu treten, verordnet was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazu bestimmt sind, 
zur Verhütung oder Heilung menschlicher Krankheiten zu dienen, ist verboten. 
zuherhmmlung werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
oder mit Haft b 
Greiz, — 65 Juni 1895. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
15. Regierungs-Verordnung 
vom 15. Juli 1895 
zur Verhütung der Einschleppung von Pockenerkrankungen durch 
fremdländische Arbeiter. 
Im Hinblick auf die Gefahren, welche in Beziehung auf die Einschleppung 
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