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von Pockenerkrankungen durch —m22 Arbeiter bestehen, wird mit Höchster
Genehmigung Serenissimi verordnet, was f
§S. 1.
Arbeitgeber, bei welchen Arbeiter oder Arbeiterinnen aus dem Auslande
(aus einem Staatsgebiet außerhalb des Deutschen Reichs) in Arbeit treten, sind,
falls die Arbeiter oder Arbeiterinnen sich nicht nachweisbar bereits länger als 6
Wochen innerhalb des Deutschen Reichs aufhalten, verpflichtet, dieselben innerhalb
längstens 24 Stunden, von deren Ankunft an gerechnet, bei dem Gemeindevorstande
persönlich oder schriftlich anzumelden.
In der Anmeldung muß neben den Angaben über den Anzugstag, Namen,
Stand und Gewerbe, Staatsangehörigkeit und lehzter Aufenthaltsort des Arbeiters
oder der Arbeiterin, sowie darüber, ob und welche Familienangehörige mit ange-
zogen sind (vergl. §. 2 der Regierungs-Verordnung vom 12. Juni 1878), die Zeit
der Ueberschreitung der Grenze des Deutschen Reichs mit angegeben werden.
8. 2.
Der Gemeindevorstand hat von dem Inhalt der nach 8. 1 erfolgten An-
meldungen sofort nach deren Eingang dem zuständigen Physikus mit dem Ersuchen
Kenntniß zu geben, die angenelblton Arbeiter einer Untersuchung zu unterziehen.
8. 3.
Der Fürstliche Physitus hat diese Untersuchung sobald wie möglich und
längstens innerhalb der nächsten 3 Tage vom Eintreffen der Arbeiter ab vorzu-
nehmen und an solchen Peroonen unter denelten, welche sich dabei über eine in
den letzten zehn Jahren vorausgegangene erfolgreiche Impfung oder überstandene
Blatternerkrankung nicht auszuweisen vermögen, alsbald die Schutzpockenimpfung
zu bewirken.
*i'
dSe Wird bei der nach §. 3 vorzunehmenden Untersuchung das Vorhandensein
der Verdacht einer Pockenerkrankung unter den Ankömmlingen festgestellt, so
Tr der' Fürstliche Physikus dem Fürstlichen Landrathsamte Mittheilung zu machen,
die betreffenden Personen unverzüglich von allem Verkehr abzusperren und die
sonst zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit ersorderlichen, manitatapolijei.
lichen Anordnungen in Bezug auf Desinfektionen u. s. w. zu tr
Treten später unter den fremdländischen Arbeitern, oder kur cgeneinsen mit
ihnen beschäftigten oder wohnenden Arbeitern Pockenfälle auf, so ist nach Maßgabe
der Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember 1884, betr. die Anzeigepflicht rück-
sichtlich irun ansteckender Krankheiten, zu verfahren und dem zuständigen Phy-
sikus alsbald Nachricht zu geben.