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nach g. 3 vorzunehmenden Untersuchungen und die etwa zu treffenden
santterslssenech Anordnungen des Physikus sind Amtshandlungen desselben.
Die Kosten der vorgeschriebenen Impfungen werden aus Fürstlicher Landes-
kasse bestritten.
8. 6.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in §. 1 werden mit Geldstrafe
bis zu Sechzig Mark oder Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Greiz, den 15. Juli 1895.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. . e d ing.
Saupe.
16 m gi gs N 4 -*mis
vom 17. Juli 1895,
Personalveränderungen in den für das Großherzogthum Sachsen
und das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie bestehenden
Sachverständigen-Vereinen betreffend.
Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums
in Weimar ist
an Stelle des verstorbenen Kommerzienraths Oskar Schulze in
Apolda der Hofvergolder Eduard Wasmund in Weimar zum
stellvertretenden Mitgliede des gewerblichen Sachverständigen-Bereins
ernannt worden.
olches wird unter Hinweis auf die Magierunge Belanntmachungen vom
21. August 1871 (Gesetzjamnlung 1871 Seite 97) und 5. Februar 1878 (Gesetz=
sammlung 1878 Seite 2) hierdurch zur allgemeinen Kenntmiß gebracht.
Greiz, am 17. Juli 1895.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. 2%
Saupe.