Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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nach g. 3 vorzunehmenden Untersuchungen und die etwa zu treffenden 
santterslssenech Anordnungen des Physikus sind Amtshandlungen desselben. 
Die Kosten der vorgeschriebenen Impfungen werden aus Fürstlicher Landes- 
kasse bestritten. 
8. 6. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in §. 1 werden mit Geldstrafe 
bis zu Sechzig Mark oder Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
Greiz, den 15. Juli 1895. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. . e d ing. 
Saupe. 
16 m gi gs N 4 -*mis 
vom 17. Juli 1895, 
Personalveränderungen in den für das Großherzogthum Sachsen 
und das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie bestehenden 
Sachverständigen-Vereinen betreffend. 
Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums 
in Weimar ist 
an Stelle des verstorbenen Kommerzienraths Oskar Schulze in 
Apolda der Hofvergolder Eduard Wasmund in Weimar zum 
stellvertretenden Mitgliede des gewerblichen Sachverständigen-Bereins 
ernannt worden. 
olches wird unter Hinweis auf die Magierunge Belanntmachungen vom 
21. August 1871 (Gesetzjamnlung 1871 Seite 97) und 5. Februar 1878 (Gesetz= 
sammlung 1878 Seite 2) hierdurch zur allgemeinen Kenntmiß gebracht. 
Greiz, am 17. Juli 1895. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. 2% 
Saupe. 
 
	        
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