Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
6.
(Ausgegeben am 10. September 1895.)
18. Regierungs-Bekanntmachung
vom 31. August 1895,
dic am 2. Dezember 1895 stattfindende Volkszählung betr.
Nach Beschluß des Bundesraths findet am 2. Dezember d. Js. in allen
Deutschen Staaten eine Volkszählung statt.
Indem die unterzeichnete Fürstliche Landesregierung dies hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß bringt und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung dieser
Zãhlung im Fürstenthum berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Ge-
wissenhaftigkeit dringend zur Pflicht macht, welche die genannte, für die verfassungs-
mässigen Zwecke des Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Fürsten-
thums gleich wichtige Angelegenheit erfordert, werden zugleich folgende, auf Be-
schlüssen des Bundesraths und bez. der unterzeichneten Landesregicrung beruhende
Bestimmungen zur Kenntnißnahme und pünktlichen Beachtung besonders hervor-
gehoben.
81.
Durch die Volkszählung soll die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die
Gesammtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom
1. auf den 2. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, festge-
stellt werden.
Dabei gilt als eutscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in
dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die
nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind.
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 2.
Dezember zu beziehen.
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