Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Seite 1 derselben eine Anleitung, auf Seite 4 und in dem gedruckten Kopf auf 
Seite 2 und 3 Erläuterungen gegeben, welche, wie auch die auf den Seiten 2 und 
3 der Liste gegebenen Beispiele von Einträgen, mit Aufmerksamkeit zu lesen und 
bei der Ausfüllung sorgfältig zu beachten sind. 
865. 
Die Zählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebe= 
hörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler auszuführen. 
Für die Zählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zählbezirke 
einzutheilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß das Geschäft 
der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden 
kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umffassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Ge- 
meindebezirk verschiedene Orte, so bildet jeder derselben für sich einen oder mehrere 
Zählbezirke. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nöthigenfalls auch ein Stellver- 
treter zu bestellen, dem die Austheilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der 
Zählungslisten obliegt. 
6 6. 
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen bei 
der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit 
besonderen Zählungskommissionen übertragen werden. Diese Kommissionen sind 
zusammenzuseten aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des Gemeinderathes und 
aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen Kenntissen und ihrer 
Stellung zu diesem Ehrenamte besonders eignen. Die Zahl der Mitglieder wird 
vom Gemeindevorstande nach der Größe des Orts bestimmt. Die Bildung der 
Zählungskommission muß spätestens bis zum 15. November erfolgt sein, und die 
Namen der gewählten Mitglieder sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu 
machen. 
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Gemein- 
den von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. 
§ 7. 
Bei der Zählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
ählungsliste, 
dee Kontsaldst, 
die Anweisung für die Zähler, 
die Ortsbevölkerungsliste. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser 
Bekanntmachung durch das Fürstliche Landrathsamt für die Ortschaften der Amts- 
gerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda, durch den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk 
für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Burgk in der erforderlichen An ahl zu-
	        
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