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gehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben die Gemeindevorstände unverzüglich
zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem muthmaßlichen
Bedarf entspricht, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, an das Fürstliche
Landrathsamt bezw. den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk behufs Ergänzung der-
selben zu berichten.
86.
Nachdem jedem Gemeindevorstand bis spätestens den 15. November der
zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Drucksachen geliefert sein wird,
hat der Gemeindevorstand resp. die Zählungskommission dafür Sorge zu tragen:
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden,
2. daß die zur Ansführung der Zählung nothwendige Anzahl geeigneter
Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwicsen und mit der er-
forderlichen Anzahl von Zählungslisten, je 2 Kontrollisten und je
einer Anweisung für die Zähler versehen wird,
daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 28. bis 30.
November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der erforderlichen
Ortsbezeichnung und mit laufender Nummer versehene Zählungsliste
abgegeben wird.
*
6#.
Die Zählungslisten sind bis zum Mittag des 2. Dezember durch die
Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der Anstalten . (siehe
§ 2) oder geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die
Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort und Stelle einzuziehen sind,
die Ausfüllung zu übernehmen.
8 10.
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für jeden
einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Benutzung eines Exemplars
der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführer
Die Wicdereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr
Mittags am 2. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember
zu beendigen.
on während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit
und Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Aus-
lassungen und Fehler, nöthigenfalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen und
zu berichtigen.
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochnaliger Prüfung und, soweit nöthig,
Berichtigung der Zählungslisten hat der Zähler 2. Exemplar der Kontrolliste in
Reinschrift auszufüllen und nebst den “ webiunkollsen dem Gemeindevor-
stand bezl. der Zählungskommission bis spätestens den 6. Dezember zu über-
geben.