Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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gehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben die Gemeindevorstände unverzüglich 
zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem muthmaßlichen 
Bedarf entspricht, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, an das Fürstliche 
Landrathsamt bezw. den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk behufs Ergänzung der- 
selben zu berichten. 
86. 
Nachdem jedem Gemeindevorstand bis spätestens den 15. November der 
zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Drucksachen geliefert sein wird, 
hat der Gemeindevorstand resp. die Zählungskommission dafür Sorge zu tragen: 
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden, 
2. daß die zur Ansführung der Zählung nothwendige Anzahl geeigneter 
Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwicsen und mit der er- 
forderlichen Anzahl von Zählungslisten, je 2 Kontrollisten und je 
einer Anweisung für die Zähler versehen wird, 
daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 28. bis 30. 
November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der erforderlichen 
Ortsbezeichnung und mit laufender Nummer versehene Zählungsliste 
abgegeben wird. 
* 
6#. 
Die Zählungslisten sind bis zum Mittag des 2. Dezember durch die 
Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der Anstalten . (siehe 
§ 2) oder geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die 
Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort und Stelle einzuziehen sind, 
die Ausfüllung zu übernehmen. 
8 10. 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für jeden 
einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Benutzung eines Exemplars 
der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführer 
Die Wicdereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr 
Mittags am 2. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember 
zu beendigen. 
on während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit 
und Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Aus- 
lassungen und Fehler, nöthigenfalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen und 
zu berichtigen. 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochnaliger Prüfung und, soweit nöthig, 
Berichtigung der Zählungslisten hat der Zähler 2. Exemplar der Kontrolliste in 
Reinschrift auszufüllen und nebst den “ webiunkollsen dem Gemeindevor- 
stand bezl. der Zählungskommission bis spätestens den 6. Dezember zu über- 
geben.
	        
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