Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Bei Leitungen innerhalb der städtischen Bezirke ist das Gesuch mit allen 
Anlagen vor der Genehmigung auch dem zuständigen Gemeindevorstande zur Aeuße- 
rung zu übersenden. 
6 6. 
Die nach § 1 erforderliche Genehmigung wird nur unter dem Vorbehalte, 
daß sie bei dringlicher Veranlassung im öffentlichen Interesse jederzeit und ohne 
Anspruch des Besitzers der Leitung auf Entschädigung widerrufen werden kaun, 
sowie unter der ferneren Bedingung ertheilt, daß die Leitung nicht zu anderen 
Zwecken gebraucht werden darf, als zu demjenigen, für welchen die Genehmigung 
ausgesprochen worden ist. 
87. 
Für die Genehmigung ist eine Gebühr von 0.50 bis 6 Mark und für die 
Begutachtung außerdem ebenfalls eine Gebühr von 0,50 bis 6 Mark für die 
Landeskasse einzuziehen. 
Die nachträgliche Genehmigung bestehender Anlagen (3) ist auch dann ge- 
bührenfrei, wenn an das Fortbestehen der Anlage Bedingungen geknüpft werden. 
2 
Wer eine elektrische Leitung den Bestimmungen in §§ 1 und 3 zuwider 
ohne Genehmigung herstellt, abändert oder benutzt, verfällt, insoweit er nicht nach 
allgemeinen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt hat, in eine Geldstrafe bis 
zu 150 Mark oder entsprechende Haftstrafe. 
Greiz, den 2. September 1895. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
20. Regierungs-Verordnung 
vom 3. September 1895, 
betreffend die Aufstellung von Petroleum-, Benzin-, Gas= oder 
anderen Motoren, deren Einrichtung die Explosion 
von Gasen erfordert. 
Mit Sorenissimi Höchster Genehmigung wird verordnet was folgt: 
81 
Zur Aufstellung von Petroleum-, Venzin= Gas= oder anderen Motoren, 
deren Einrichtung die Ewlosion von Gasen erfordert, mögen diese Motoren zum
	        
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