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Gewerbebetrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung des Vorsitzenden des
Landesausschusses erforderlich.
Bei Erlaß dieser Verordnung bereits im Betrieb befindliche derartige Motoven
sind bis zum 1. Oktober 1895 beim Vorsitzenden des Landesausschusses anzumelden,
welcher befugt ist, den Fortbetrieb an Bedingungen nach Maßgabe der Regierungs-
verordnung vom 12. Juli 1878 und der §§s. 120a und 1204 des Reichsgesetzes
vom 1. Juni 1891 zu knüpfen.
5. 2.
Dem Genehmigungsgesuche sind beizufügen:
#. eine Situationszeichnung, welche die den Ort der Aufstellung des
Motors umgebenden Grundstücke mit den etwa darauf befindlichen
Gebäuden in einem die hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maß-
stab nachweist und über die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude
benutzt werden, Aufschluß giebt;
eine mit Maßstab versehene Bauzeichnung mit Grundriß und Ver-
tikalschnitt des Lokals, in welchem der Motor aufgestellt werden soll.
sowie mit Angabe des Standortes, welcher für den Motor in Aus-
sicht genommen ist und der Lage des Aucpuffrohres der Maschine;
c. eine Beschreibung, welche Angaben über die Leistungsfähigkeit des
Motors sowie darüber enthalten muß, ob dieser unter Verwendung
von Petroleum, Benzin, Gas oder sonstigem Stoff betrieben werden
S
so
W und Banzeichnung müssen auf Pausleinwand ausge-
führt sein
c gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn ein bereits genehmigter oder
bei Erlaß dieser Verordnung bereits im Betrieb befindlicher Motor der im 8. 1
Absatz 1 bezeichneten Arten an einem anderen Aufstellungsort in Betrieb genommen
werden 8
Wegen Beputachtung der Genehmigungsgesuche sowie der angemeldeten, be-
reits bei Erlaß dieser Verordnung in Betrieb gewesenen Anlagen hat sich der Vor-
sitzende des ideer Bero an den Fabrikeninspektor zu wenden.
. 3.
Der Vorsitzende des Landesausschusses ist befugt, bei Ertheilung der Ge-
nehzuigung diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im
§. 120 des Neichsgesetzes vom 1. Juni 1891 enthaltenen Grundsätze, der hierzu
erlassenen besandern Vorschriften oder der Bestimmungen der Regierungsverordnung
vom 12. Juli 1878 erforderlich und nach der Beschaffenheit der Motoranlage aus-
führbar erscheinen, sowie welche geeignet sind, die Nachbarschaft gegen Belästigungen
durch ausströmende Gase zu schützen.
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