Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

4. Regierungs-Bekanntmachung 
vom 9. Februar 1895, 
Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend. 
Nachstehende „Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892“ werden 
in Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 
28. Oktober 1871 (Reichsgesezblatt S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Greiz, am 9. Februar 1895. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
  
Berlin, 30. Januar 1895. 
Abänderungen 
Postordnung vonr 11. Juni 1892. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesehzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 
1892 in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im 8. 3 „Außenseite“ ist im 2. Hab des Absatzes I das letzte 
Wort „befinden“ abzuändern in 
hinziehen 
2. Im §. 17 „Waarenproben“ ist im 3. Satz des Absatzes II vor 
dem Worte „Flüssigkeiten“ einzuschalten: 
Gegenstände aus Glas, 
und im Absatz VIII zu streichen: 
Gegenstände aus Glas, 
3. Im §. 40 „An wen die Vestellung geschchen muß" ist im Absat 1 
3zwischen dem 2. und 3. Sat einzufügen: 
Postsendungen an Gesellschaften ü#der. Vereine oder an Directionen, Ausschüsse, 
Büreaus, Expeditionen und ähnliche Firmen, in deren Ausschrift der Empfänger 
nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der 
Postanstalt als Dircctor (Vorsteher, Inhaber) des Vereins, des Ausschusses, des 
Büreaus kc. bekannt ist.
	        
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