4. Regierungs-Bekanntmachung
vom 9. Februar 1895,
Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend.
Nachstehende „Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892“ werden
in Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom
28. Oktober 1871 (Reichsgesezblatt S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Greiz, am 9. Februar 1895.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
Berlin, 30. Januar 1895.
Abänderungen
Postordnung vonr 11. Juni 1892.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesehzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni
1892 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im 8. 3 „Außenseite“ ist im 2. Hab des Absatzes I das letzte
Wort „befinden“ abzuändern in
hinziehen
2. Im §. 17 „Waarenproben“ ist im 3. Satz des Absatzes II vor
dem Worte „Flüssigkeiten“ einzuschalten:
Gegenstände aus Glas,
und im Absatz VIII zu streichen:
Gegenstände aus Glas,
3. Im §. 40 „An wen die Vestellung geschchen muß" ist im Absat 1
3zwischen dem 2. und 3. Sat einzufügen:
Postsendungen an Gesellschaften ü#der. Vereine oder an Directionen, Ausschüsse,
Büreaus, Expeditionen und ähnliche Firmen, in deren Ausschrift der Empfänger
nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der
Postanstalt als Dircctor (Vorsteher, Inhaber) des Vereins, des Ausschusses, des
Büreaus kc. bekannt ist.