Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
.W 3. 
(Ausgegeben am 27. Juni 1896.) 
4. Regierungs-Verordnung 
vom 25. Juni 1896 
zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesraths über den Betrieb 
on Bäckereien und Konditorcien. 
N—- des Reichskanzlers vom 4. Mär) 1896 R.G.-Bl. S. 55). 
Mit Höchster Genehmigung SLerenissimi wird zur Ausführung der nachstehend 
abgedruckten Vorschriften des Bundesraths über den Betrieb von Bäckereien und 
Kondiloreien Folgendes verordnet. 
1. 
Unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ in den Fällen 
der Ziffern ! 3 und IV 2 der Bekanntmachung des Reichokanzlers ist das Land- 
rathsamt für den Bereich des Fürstenthums zu verstehen. 
2. 
Die Abstempelung der durch Zisfer 1 4n der Bekanntmachung vorgeschrie- 
benen Kalendertafel ist von dem Gemeindevorstand unentgeltlich vorzunehmen. 
Ist die Kalendertafel nicht bereits vom Arbeitgeber mit seinem Namen oder 
seiner Firma versehen worden, so hat dies durch den Gemeindevorstand bei der Ab- 
stempelung zu geschehen. 
3. 
In denienigen Betrieben, die den Vorschriften der Ziffer I der Bekannt- 
machung unterfallen, hat auf dem platten Lande das Landrathramt, in den Städten 
der Gemeindevorstand halbjährlich mindestens eine Revision vorzunehmen. Befreit 
von diesen Revisionen bleiben diejenigen Betriebe, auf welche die in ZJiffer IV der 
Bekanntmachung geordueten Voraussehungen zutreffen. 
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