Die Revisionen haben sich auf die Feststellung zu erstrecken, ob den in der
Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen entsprochen wird.
.
Ueber die vorgenommenen Revisionen haben das Landrathsamt und die Ge-
meindevorstände der Städte eine Liste zu führen, in welche alle revidirten Betriebe
und die Daten der vorgenommenen Revisionen einzutragen sind. Auch hat der
revidirende Beamte über jede Revision auf der Kalendertafel einen Vermerk zu machen.
Dem Fabrikeninspektor ist die Liste auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen.
0.
Dem Fabrikeninspektor steht gemäß § 139 0 der Gewerbeordnung neben den
ordentlichen Polizcibehörden die Aussicht über die Ausführung der Bekanntmachung
des Reichskanzlers zu. Nimmt er in der Revisionsthätigkeit der Polizeibeamten
Mängel wahr, so hat er dies deren vorgesetzter Behörde anzuzeigen.
6.
Wird eine Kalendertafel (Ziffer 1 1 a der Bekanntmachung) im Laufe des
Kalenderjahres unbrauchbar, so hat der Gemeindevorstand auf der neuen, ihm zur
Abstempelung vorzulegenden Kalendertafel die Tage zu durchstreichen oder zu durch-
lochen, die auf der alten Tafel durchlocht oder durchstrichen sind; auch ist die alte
Tafel mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen.
Greiz, am 25. Juni 1896.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
Bekanntmachung,
betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
Vom 4. März 1896.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Jorchrifte über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlassen:
fi Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den
othchhng auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in
diesen Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt
werden, folgenden Beschränkungen: