Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

Die Revisionen haben sich auf die Feststellung zu erstrecken, ob den in der 
Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen entsprochen wird. 
. 
Ueber die vorgenommenen Revisionen haben das Landrathsamt und die Ge- 
meindevorstände der Städte eine Liste zu führen, in welche alle revidirten Betriebe 
und die Daten der vorgenommenen Revisionen einzutragen sind. Auch hat der 
revidirende Beamte über jede Revision auf der Kalendertafel einen Vermerk zu machen. 
Dem Fabrikeninspektor ist die Liste auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. 
0. 
Dem Fabrikeninspektor steht gemäß § 139 0 der Gewerbeordnung neben den 
ordentlichen Polizcibehörden die Aussicht über die Ausführung der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers zu. Nimmt er in der Revisionsthätigkeit der Polizeibeamten 
Mängel wahr, so hat er dies deren vorgesetzter Behörde anzuzeigen. 
6. 
Wird eine Kalendertafel (Ziffer 1 1 a der Bekanntmachung) im Laufe des 
Kalenderjahres unbrauchbar, so hat der Gemeindevorstand auf der neuen, ihm zur 
Abstempelung vorzulegenden Kalendertafel die Tage zu durchstreichen oder zu durch- 
lochen, die auf der alten Tafel durchlocht oder durchstrichen sind; auch ist die alte 
Tafel mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen. 
Greiz, am 25. Juni 1896. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
Bekanntmachung, 
betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 
Vom 4. März 1896. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Jorchrifte über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlassen: 
fi Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den 
othchhng auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in 
diesen Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr 
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt 
werden, folgenden Beschränkungen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.