II.
III.
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden
Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist:
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf
der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung
unter Ziffer 3 0 stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit
mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu
machen ist:
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Be-
stimmungen (1 bis V) wiedergiebt.
#1
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und
— muf Gun des § 105 der Gewerbeordnung und der in
ind 1051 u. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen
*ne iseweit zasahgn, als dies mit den Bestimmungen unter den Ziffern
bis 3 vereinbar ist.
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den
Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonn-
abend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen
die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um
je zwei Stunden über die unter den Zisfern ! und 2 bestimmte Dauer
hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei
Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden
im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre
gelassen werden.
Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter 1I gelten
solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren be-
schäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche
die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge,
wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist.
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch
auf gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien
lediglich mit der Bedienung von Hülfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Be-
leuchtungsanlagen und dergleichen) beschäftigt werden.
Die Bestimmungen unter I finden keine Anwendung auf Gehülfen und Lehr-
linge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung
oder Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß
hergestellt oder hergerichtet werden müssen (Eis, Cremes und dergleichen),
beschäftigt werden.