Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

II. 
III. 
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden 
Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist: 
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf 
der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung 
unter Ziffer 3 0 stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit 
mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu 
machen ist: 
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Be- 
stimmungen (1 bis V) wiedergiebt. 
#1 
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und 
— muf Gun des § 105 der Gewerbeordnung und der in 
ind 1051 u. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen 
*ne iseweit zasahgn, als dies mit den Bestimmungen unter den Ziffern 
bis 3 vereinbar ist. 
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den 
Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonn- 
abend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen 
die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um 
je zwei Stunden über die unter den Zisfern ! und 2 bestimmte Dauer 
hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei 
Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 
acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden 
im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre 
gelassen werden. 
Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter 1I gelten 
solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren be- 
schäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche 
die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, 
wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist. 
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch 
auf gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien 
lediglich mit der Bedienung von Hülfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Be- 
leuchtungsanlagen und dergleichen) beschäftigt werden. 
Die Bestimmungen unter I finden keine Anwendung auf Gehülfen und Lehr- 
linge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung 
oder Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß 
hergestellt oder hergerichtet werden müssen (Eis, Cremes und dergleichen), 
beschäftigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.