Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

IV. Die Bestimmungen unter I finden ferner keine Anwendung: 
1. auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich 
gebacken wird; 
auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen 
zur Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei 
Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hewortretenden Bedürf- 
nisses mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde stattfindet. 
Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für 
höchstens zwanzig Nächte im Jahre ertheilen. 
1% 
V. Die vorstehenden Lestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Während 
der Zeit vom 1. Juli bis . De edember 1896 darf Ueberarbeit auf Grund 
der Bestimmung unter I Jr- Zu für höchstens zehn Tage und Nachtarbeit 
auf Grund der Bestimnung unter IV Ziffer 2 für höchstens zehn Nächte 
gestattet werden, sowie Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter 1 
Zisfer 3 b an höchstens zehn Tagen stattfinden. 
Berlin, den 4. März 1896. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boctticher.
	        
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