Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 4.
(Ausgegeben am 11. Juli 1896.)
5. Regierungs-Verordnung
vom 0. Juni 1896,
betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die
Beschaffenheit und Bezeichnung der Argzneigläser und
Standgefäße in den Apotheken.
Mit Höchster Ermächtigung Sorenissimi wird über die Abgabe stark wirkender
Arzueimittel. sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Stand-
gefäße in den Apotheken auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 13. Mai d.
Is. hiermit Folgendes bestimmt:
§5 1.
Dic in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Drognen und Präparate
sowie dic solche Droguen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen me
auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines
Arztes, Zahnarztes oder Thierarztes in lehzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch
in der Thierheilkunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden.
82.
Die Bestimmungen im § 1 finden nicht Anwendung auf solche Zuberei-
tungen, welche nach den auf Grund des 8 6 Absatz 2 der Gewerbcordnung (Reichs-
gesetzblatt 1383 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der
Apotheken als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen (vergl. der
Kaiserlichen Verorduung vom 27. Jannar 1890 — Reichs-Gesetzblatt S. 9
und Artikel l der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1895 Neichs-
Gesetzblatt S. 455).