83.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche
Droguen oder Präparate der im 8 1 bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet
der Bestimmungen in §§ 4 und 5 ohne jedesmal ernente ärztliche oder zahnärzt-
liche Anweisung nur gestattet,
1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zu-
lässig erklärt und dabei vermerkt ist, wie oft und zu welchem Zeit-
punkte sic stattfinden darf, oder
wenn die Einzelgabe aus der Aliwisung ersichtlich und deren Gehalt
an den bezeichneten Drognen und Präparaten die Gewichtsmenge,
welche in dem beiliegenden Verzeichniß für die betreffenden Mittel
angegeben ist, nicht übersteigt.
8 4.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloral-
hydrat, Chloralformamid, Morphin, Coch oder deren Salze, Aethylenpräparate,
Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur
auf jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung
eines Arztos oder Zahnarztes erfolgen.
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum
inneren Gebrauch ohne erneute ärztliche Auweisung gestattet, wenn diese Mittel
nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Vorbereitungen, sondern als Zusaß zu
anderen arzneilichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesammtgehalt der
Arzuei an Morphin oder dessen Salzen 0,03 gnicht übersteigt. Auf Arzneien, welche
zu Einspritzungen unter die Haut bestinunt sind, findet dies keine Anwendung.
§.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der 85 3 und 4 Ab-
atz 2 ist nicht gestattet, wenn sie von dem Arzie oder Zahnarzte durch einen auf
der Anweisung beigesetzten Vermerk untersagt worden ist.
86.
Die wiederholte Abgabe von Arzueien auf Anweisungen der Thierärzte zum
Gebrauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 nicht unter-
worfen.
§ 7.
Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestim-
mungen der 88 1 bis 6 nicht berührt.