Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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Die von einem solchen Sachverständigen geprüften Materialien müssen das 
im Prüfungszeugniß anzugebende Erkennungszeichen an allen Theilen, aus denen 
der Kessel zusammengesetzt ist, sichtbar tragen. 
Greiz, am 14. Oktober 1896. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
von Dietel. 
Saupe. 
10. Regierungs-Verordnung 
vom 15. Oktober 1896 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Angust 1896, betreffend 
die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbs= und Wirthschaftsge- 
nossenschaften vom 1. Mai 1889, sowie den Geschäftsbetrieb von 
Konsumanstalten. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichs- 
gesebes vom 12. August 1896, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die 
Enverbs= und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, sowie den Geschäfts- 
betrieb von Konsumanstalten, Folgendes verordnet: 
Einziger Paragraph. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von §8 30 a des genannten 
Gesetzes ist Fürstliches Landrathsamt. 
Greiz, am 15. Oktober 1896. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
von Dietel. 
Saupe.
	        
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