Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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Gesetzsammlung 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
7. 
(Ausgegeben am 17. Dezember 1896.) 
  
11. Regierungs-Bekanutmachung 
vom 14. Dezember 1896, 
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung 
der Strafurtheile betreffend. 
Mit Hochstlandesherrlicher Genehmigung wird zur Ausführung der durch 
Bundesrathsbeschluß vom 9. Juli 1896 (Centralblatt für das Deutsche Reich, 
Seite 426 ff.) abgeänderten Bundesraths-Verordnung vom 16. Juni 1882, be- 
treffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der 
Strafurtheile, unter Aufhebung der durch Regierungs-Bekanntmachung vom 4. Sep- 
tember 1882 erlassenen Bestimmungen verordnet was folgt: 
I. Thätigkeit der strafverfolgenden Behörden. 
1. In allen Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen, bezüglich deren im 
Falle der Verurtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§ 2), ist von der 
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die Registerbehörde sobald als thunlich 
um Auskunft über die Vorstrafen zu ersuchen. 
U. Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörden. 
2. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Strafsachen erfolgen die zum 
Zwecke der Registrirung erforderlichen Mittheilungen durch die Strafvoll- 
streckungsbehörden (die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und die 
Amtsrichter). 6
	        
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