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Gesetzsammlung
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
7.
(Ausgegeben am 17. Dezember 1896.)
11. Regierungs-Bekanutmachung
vom 14. Dezember 1896,
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung
der Strafurtheile betreffend.
Mit Hochstlandesherrlicher Genehmigung wird zur Ausführung der durch
Bundesrathsbeschluß vom 9. Juli 1896 (Centralblatt für das Deutsche Reich,
Seite 426 ff.) abgeänderten Bundesraths-Verordnung vom 16. Juni 1882, be-
treffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der
Strafurtheile, unter Aufhebung der durch Regierungs-Bekanntmachung vom 4. Sep-
tember 1882 erlassenen Bestimmungen verordnet was folgt:
I. Thätigkeit der strafverfolgenden Behörden.
1. In allen Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen, bezüglich deren im
Falle der Verurtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§ 2), ist von der
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die Registerbehörde sobald als thunlich
um Auskunft über die Vorstrafen zu ersuchen.
U. Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörden.
2. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Strafsachen erfolgen die zum
Zwecke der Registrirung erforderlichen Mittheilungen durch die Strafvoll-
streckungsbehörden (die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und die
Amtsrichter). 6