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Die Strafnachrichten sind von dem Bureaubeamten oder Gerichts-
schreiber sobald das Urtheil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist,
genau nach dem Inhalt der Akten anzufertigen, gegenzuzeichnen und zur
Prüfung und Unterschrift vorzulegen.
Walten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der in den Akten erörterten persön-
lichen Verhältuisse des Verurtheilten ob, oder haben diese im Laufe des Straf-
verfahrens nicht vollständig festgestellt werden können, so sind die Strafvoll-
streckungsbehörden verpflichtet, vor Ausfertigung der Strafnachrichten geeignete
Ermittelungen, erforderlichenfalls durch Aufragen bei den Standesämtern, den
kirchlichen Behörden oder durch Einsicht der bei den Gerichten aufbewahrten
standesamtlichen Nebenregister vorzunehmen.
Hat eine derartige Feststellung der persönlichen Verhältnisse auf Grund
von Urkunden stattgehabt, so ist hierüber in Spalte „Sonstige Bemerkungen“
ein kurzer Vermerk aufzunehmen (z. B. „Eltern, Geburtstag und -Ort durch
Geburtsurkunde festgestellt").
Im Uebrigen sind die Eintragungen in diese Spalte möglichst zu be-
schränken, ein Signalement ist nicht aufzunehmen, die Angabe besonderer
Kennzeichen dagegen zulässig.
War von der Registerbehörde bei der Auskunftsertheilung über die Vorstrafen
auf Abweichungen in den Angaben der Registervermerke über die persönlichen
Verhältmisse hingewiesen worden (vergl. unten Nr. 25 Abs. 2), so ist, sofern
nicht die abweichenden aäben bestziig und in die Strafnachricht aufge-
nommen oder gemäß Nr. 3, 2 durch Bezugnahme auf Urkunden richtig
gestellt worden sind, das 5 der Ermittelungen über die fraglichen
Punkte der Registerbehörde bei Uebersendung der Strafnachricht auf einem
Anlagczettel kurz mitzutheilen und dabei zu bemerken, ob die registrirten Vor-
strafen von dem Verurtheilten anerkannt worden sind.
Sind bei Ausfertigung einer Strafnachricht gemäß § 10 Nr. 1 der Verordnung
noch andere bisher nicht registrirte Dostrafen mitzutheilen, so ist nur ein
Formular A zu benutzen, auf dessen Rückseite die Auszüge der früheren
Urtheile zu vermerken sind. Dabei ist die zweite Spalte der Rückseite („nach
Mittheilung von“) nicht auszufüllen, es ist jedoch, sofern die Verurtheilung
in höherer Instanz ausgesprochen ist, in der dritten Spalte („Aktenzeichen“)
auch das Gericht erster Instanz anzugeben.
Falls der Geburtsname einer verheiratheten oder verwittweten Frau sich mit
Sicherheit nicht feststellen läßt, ist eine zweite Strafnachricht auf den durch die
—— erngten Namen anzufertigen (3. B.„Erwinsti angeblich ge-
bore e Zach j. In jedes Exemplar ist in der obersten Spalte ein Hinweis
auf e zweite Snaflachrih aufzunchmen.