Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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Die Strafnachrichten sind von dem Bureaubeamten oder Gerichts- 
schreiber sobald das Urtheil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, 
genau nach dem Inhalt der Akten anzufertigen, gegenzuzeichnen und zur 
Prüfung und Unterschrift vorzulegen. 
Walten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der in den Akten erörterten persön- 
lichen Verhältuisse des Verurtheilten ob, oder haben diese im Laufe des Straf- 
verfahrens nicht vollständig festgestellt werden können, so sind die Strafvoll- 
streckungsbehörden verpflichtet, vor Ausfertigung der Strafnachrichten geeignete 
Ermittelungen, erforderlichenfalls durch Aufragen bei den Standesämtern, den 
kirchlichen Behörden oder durch Einsicht der bei den Gerichten aufbewahrten 
standesamtlichen Nebenregister vorzunehmen. 
Hat eine derartige Feststellung der persönlichen Verhältnisse auf Grund 
von Urkunden stattgehabt, so ist hierüber in Spalte „Sonstige Bemerkungen“ 
ein kurzer Vermerk aufzunehmen (z. B. „Eltern, Geburtstag und -Ort durch 
Geburtsurkunde festgestellt"). 
Im Uebrigen sind die Eintragungen in diese Spalte möglichst zu be- 
schränken, ein Signalement ist nicht aufzunehmen, die Angabe besonderer 
Kennzeichen dagegen zulässig. 
War von der Registerbehörde bei der Auskunftsertheilung über die Vorstrafen 
auf Abweichungen in den Angaben der Registervermerke über die persönlichen 
Verhältmisse hingewiesen worden (vergl. unten Nr. 25 Abs. 2), so ist, sofern 
nicht die abweichenden aäben bestziig und in die Strafnachricht aufge- 
nommen oder gemäß Nr. 3, 2 durch Bezugnahme auf Urkunden richtig 
gestellt worden sind, das 5 der Ermittelungen über die fraglichen 
Punkte der Registerbehörde bei Uebersendung der Strafnachricht auf einem 
Anlagczettel kurz mitzutheilen und dabei zu bemerken, ob die registrirten Vor- 
strafen von dem Verurtheilten anerkannt worden sind. 
Sind bei Ausfertigung einer Strafnachricht gemäß § 10 Nr. 1 der Verordnung 
noch andere bisher nicht registrirte Dostrafen mitzutheilen, so ist nur ein 
Formular A zu benutzen, auf dessen Rückseite die Auszüge der früheren 
Urtheile zu vermerken sind. Dabei ist die zweite Spalte der Rückseite („nach 
Mittheilung von“) nicht auszufüllen, es ist jedoch, sofern die Verurtheilung 
in höherer Instanz ausgesprochen ist, in der dritten Spalte („Aktenzeichen“) 
auch das Gericht erster Instanz anzugeben. 
Falls der Geburtsname einer verheiratheten oder verwittweten Frau sich mit 
Sicherheit nicht feststellen läßt, ist eine zweite Strafnachricht auf den durch die 
—— erngten Namen anzufertigen (3. B.„Erwinsti angeblich ge- 
bore e Zach j. In jedes Exemplar ist in der obersten Spalte ein Hinweis 
auf e zweite Snaflachrih aufzunchmen.
	        
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