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UI. Thätigkeit der Registerbehörden.
a) Allgemeine Bestimmungen.
Registerbehörde ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte. Der Bureau-
beamte hat nach ihren Weisungen die Register zu führen und die damit ver-
bundenen Bureaugeschäfte zu erledigen.
Die Aufsicht über die Registerbehörde führt unter Leitung der Landes-
justizuerwaltung der Oberstaatsanwalt.
Die Strufnachrichten werden in dem dat beslin mten. Zimmer des Register-
führers in Schränken aufbewahrt, welche der Größe der Formulare A, B,
entsprechende Fächer enthalten. In desenl werden die Strafnachrichten in
einer Anzahl von jr höchstens vierhundert Blättern und zwar, soweit nicht
die Einrichtung der vorhandenen Schränke entgegensteht, in Pappkästen nieder-
gelegt. Die Fächer oder Pappkästen sind nach den Buchstaben des Alphabets
und, sofern mehrere für denselben Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder
Aufangssilben von Namen zu bezeichnen.
Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Ersuchen um
Auskunftsertheilung werden von dem Staatsanwalt mit dem Vermerk des Zeit-
punkts des Eingangs versehen; ihre Eintragung in das Tagebuch erfolgt nur,
wenn dieselbe ausnahmsweise angcordnet werden sollte.
h) Behandlung der eingehenden Strafnachrichten.
Die Strafnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung zu unter-
ziehen. Daß der Registerführer auch die Richtigkeit der in denselben enthal-
tenen Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Verurtheilten auf Grund
der Geburtsregister prüft (8 14, Abs. 1), ist bis auf Weiteres nicht erforderlich.
Eine Strafnachricht, welche für das Register des Geburtsorts bestimmt ist,
wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirk gehört, an die richtige
Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt oder ist aus der Straf-
nochricht ersichtlich, daß noch ein anderes Exemplar vorhanden ist (§ 9), so
erfolgt die Rücksendung an die Strafvollstreckungsbehörde.
Bei der Rücksendung an eine Preußische Jusftizbehörde ader an eine
zum Bezirke des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts in Jena gehörige Justiz-
behörde, sowie bei Abgabe der Strafnachricht an die richtige Regi serechrde.
hat der Registerführer auf der Rückseite der Strafnachricht — oder falls es
sich um eine erste Strafnachricht A handelt, welche demnächst als Strafliste
Verwendung finden kann (vergl. § 15 Nr. 3 und Nr. 15 Saß 2), auf einem
besonderen Anlagezettel — kurz den Grund zu vermerken (z. B. Crölpa ge-
hört zum Landgericht Rudolstadt — Greiz, den 4. 2. 1897. N,, Bureau-
beamter.)
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