Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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In den Fällen des § 14 Abs. 2 der Verordnung, sowie bei Straf- 
nachrichten, welche nicht von einer Preußischen Justizbehörde oder einer zum 
Bezirke des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts in Jena gehörigen Justiz= 
behörde ertheilt sind, ist die Nücksendung durch besonderes von dem Staats- 
anwat zu vollziehendes Anschreiben zu bewirken. 
Die bei der Prüfung nicht beanstandeten Strafnachrichten sind täglich in die 
Registerfächer zu vertheilen. Die Niederlegung erfolgt unter strenger Beob- 
achtung der lesieograpischen Ordnung, bei gleichen Familiennamen unter Be- 
rücksichtigung des Rufnamens, bei gleichen Familien= und Rufnamen unter 
Berücksichtigung des Alters der Verurtheilten. 
Familiennamen, deren Schreibweise erfahrungsmäßig keine feststehende 
ist (z. B. Schulz, Schulze, Schultz, Schulye), sind hinsichtlich der lexikographischen 
Ordnung als ein gleichlautender Name zu behandeln. Es wird sich unter 
Umständen empfehlen, für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen. 
c) Straflisten. 
m Die Anlegung einer Strafliste (§ 15 Abs. 2) ist stets zu bewirken, sobald 
eine „zweise zweifellos dieselbe Person betreffende Strafnachricht (Aoder B) 
m—m—M Eintragungen in eine Strafliste sind von dem Registerführer 
eigenhändig # bewirken. 
Wird zur Anlegung einer Strafliste nicht die erste niedergelegte Straf- 
nachricht A. sondern das Formular einer solchen beuntzt, so ist in der obersten 
Spalte der Vordruck „Mittheilende Behörde“ und „Aktenzeichen“ zu durch- 
streichen und unterhalb der ersteren Worte der Vermerk: „Strafliste angelegt 
..... «emztk 
Hat eine Auennüigze Feststellung der persönlichen Verhältnisse statt- 
gehabt (Nr. 3 Abs. 1 und 2), so ist dies in Spalte „Soustige Bemerkungen“ 
ersichtlich zu machen (z. B. „Eltern, Geburts-Tag und -Ort auf Grund der 
Geburtsurkunde durch Nr. 2 festg estellt“.) 
Die einzelnen urtheilsauszüge 4 in n Strafliste nach der Zeitfolge der 
Verurtheilung einzutragen. Als Strafliste darf deshalb eine Strafnachricht, 
auf deren Rückseite frühere Vorstrafen von der mittheilenden Behörde vermerkt 
sind (Nr. 5), nicht verwendet werden. 
Geht unter Bezugnahme auf eine bereits vorliegende Strafnachricht B 
eine Mittheilung der Landespolizeibehörde über nachträgliche Verlängerung der 
ursprünglich festgesetzten korrektionellen Nachheß, ein, so ist diese Nachricht ohne 
besondere Nummer in der die Strafnachricht B enthaltenden Spalte nachzu- 
tragen. 
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# Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Vermerke sind aus dem 
Register zu entfernen; neu eingehende Strafnachrichten, deren Inhalt in eine 
Strafliste überführt wird, werden in das Register nicht aufgenommen.
	        
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