Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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d) Berichtigungen der Strafnachrichten und Listen durch den 
Registerführer. 
17. Tocherägliche. Berichtigungen von Strafnachrichten und Straflisten (§ 10 Nr. 
5 Abs. 3 letzter Sat) sind von dem Registerführer auf denselben 
m bin. Sun einzutragen. 
) Durchsicht der Negister fächer. 
18. Sämmtliche Fächer des Registerschrankes sind von zwei zu zwei Jahren einer 
genauen Durchsicht zu unterziehen. 
fhAussonderung niedergelegter Vermerke. 
19. Vermerke, welbe einen unter falschem Namen Verurtheilten betreffen und nach 
§ 10 Nr. 2 der Verordnung auszusondern sind, sowie Vernerke über Per- 
sonen, deren Tod dem Registerführer glaubbhaft nachgewiesen ist, sind aus dem 
Register zu entfernen, sobald der Grund für ihre Absonderung dem Register- 
führer bekannt wird. 
20. Sind in den bei den Registerbehörden eingehenden Nachweisungen über den 
Tod Vorbestrafter solche Personen aufgeführt, deren Geburtsort entweder in 
einem anderen Registerbezirk liegt, oder sich außerhalb des Deutschen Reichs 
befindet oder nicht zu ermitteln ist, so sind dieselben der zuständigen Register- 
behörde (§7 Nr. 1 und 2) namhaft zu machen. Hierfür sind Formulare 
zu verwenden, welche den Inhalt der Nachweisung wiedergeben. 
21. Ersieht der Registerführer bei Aussonderung einer Strafnachricht in Folge 
Todes des Verurtheilten, daß ein gleicher Vermerk in einem anderen Strafre= 
gister niedergelegt ist, so hat er diese Registerbeörde in Kenntniß zu setzen. 
Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der ausgesonderten Straf- 
nachricht, welche zu durchstreichen und mit einem entsprechenden Vermerk zu 
versehen ist (z. B. 
„Wegen Todes des à& hier ausgesondert. 
Greiz, den 
N. Bureaubeamter“). 
22. Die Vermerke, welche über achtzig Jahre alte Personen betreffen (6 16, 
Abs. 2), sind bei Gelegenheit der Einreihung der Straf= oder Steckbriefnach- 
richten und der sonstigen Einsicht des Registers, sowie bei der unter Nr. 18 
vorgeschriebenen Durchsicht der Fächer auszusonderm. 
23. Die aus dem Register entfernten, sowie die in Folge Eintragung in eine 
Strafliste nicht in dasselbe ausgenommenen Vermerke, (Nr. 19, 22 und 16) 
sind alljährlich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
	        
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