Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

  
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6) Auskunftsertheilung. 
24. Die Strafauszüge und u— werden von dem Registerführer ange- 
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fertigt und unterschrieben. Der Staatsanwalt hat auf ihre vorschriftsmäßige 
Form zu achten und l# und wieder die Richtigkeit ihres Inhalts zu prüfen. 
. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem Ersuchen bezeichncte 
Person an dem angegebenen Orte geboren ist, sind bis auf Weiteres nicht 
erforderlich. 
Ergiebt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die persönlichen 
Verhältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in erheblichen Punkten von 
den Angaben der Registervermerke abweichen, so hat der Registerführer nach 
Maßgabe der letzteren die Personalien auf dem Ersuchen mit rother Tinte zu 
vervollständigen und die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit 
dem Zusatz: „laut Taufschein, Geburtsurkunde“ (Nr. 3 Abs. 2, 14 Abs. 3). 
. Dem Ersuchen einer Deutschen Behörde, telegraphische Auskunft zu ertheilen, 
ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehört die ersuchende Behörde einem anderen 
Bundesstaate an, so sind die durch die Auskunftsertheilung entstehenden Tele- 
graphengebühren zur Erstattung zu liquidiren. 
Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antwortstelegramm 
bezahlt (§ 11 Telegraphenordnung vom 15. Juni 1891, Centralblatt für das 
Deutsche Reich, Seite 162), so ist die telegraphische Anskunftsertheilung thun-- 
lichst auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken. 
h. Führung des Notizbuchs. 
Ueber die in das Strafregister niedergelegten und aus demselben herausge- 
gebenen Strafnachrichten und Sraflisten hat der Registerführer vom 1. Oktober 
1806 ab nach dem probeweise ausgefüllten Formular Nr. 1 ein Notizbuch zu 
führen und jährlich abzuschließen. Stieckbriefnachrichten sind in dasselbe nicht 
aufzunehmen. 
Die Eintragungen können auf Grund vorläufiger Notizen wöchentlich 
bewirkt werden. 
W. Steckbriefnachrichten. 
. Auf die Behandlung und Verwahrung der Steckbriefnachrichten finden die 
Vorschriften der Nr. 8 bis 12 entsprechende Anwendung. Die Aussonderung 
der Steckbriefnachrichten erfolgt, sobald die Erledigung des Steckbriefs dem 
Registerführer bekannt wird; die seit länger als drei Jahren niedergelegten 
Steckbriefnachrichten sind bei Gelegenheit der Einsicht des Registers und der 
Durchsicht der Fächer (Nr. 18) auszusondern.
	        
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