Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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V. Mittheilungen von Strafnachrichten an 
ausländische Regierungen. 
29. Für die vorgeschriebenen Mittheilungen von Strafnachrichten an ausländische 
Regierungen (Regierungsbekanntmachungen vom 26. Juni 1888 und 19. 
Dezember 1894) ist unter entsprechender Anwendung der daselbst für die 
Ausfertigung gegebenen Sonderbestimmungen das Formular A zu benntzen. 
Zur Nachachtung wird Folgendes hervorgehoben: 
Die Mittheilung liegt den Strafvollstreckungsbehörden ob. — Ist die 
Strafnachricht für eine ausländische Regierung bestimmt, mit welcher auf 
Grund von Vereinbarungen ein regelmäßiger Austausch von Strafnach- 
richten stattfindet (d. i. mit Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg, Portugal, 
der Schweiz und Spanien), so geschieht die Mithheilung 
a) wenn über die Verurtheilung nach §§ 2 und 7 Nr. 2 der Verordnung 
eine Strafnachricht für das Reichs- Justizamt (Strafregister) anzufertigen 
ist, in der Weise, daß die für die ausländische Regierung bestimmte 
Strafnachricht der an das Reichs-Iustizamt zu übersendenden unter 
Umschlag. jedoch ohne Anschreiben beigefügt wird, 
in allen anderen Fällen durch Einreichung an die Fürstliche Landes- 
regierung mittelst Berichts. 
Empfiehlt sich die Mittheilung an eine andere als dic vorgenannten 
Regierungen, so ist wie unter b zu verfahren, jedoch in dem Bericht auch der 
Grund für die ausnahmsweise Uebersendung darzulegen. 
b 
VI. Verfahren des Landrathsamts als 
Landespolizeibehörde und in Bezug auf 
polizeiliche Strafverfügungen. 
30. Auf das Verfahren vor und bei der Mittheilung der Nachricht, welche von 
der Landespolizeibehörde — dem Fürstlichen Landrathsamte — nach § 3 No. 
1, §§ 7 und 8 der Bundesrathsvorschriften zu erfolgen hat, finden die Vor- 
schriften unter II dieser Bekanntmachung sinngemäße Anwendung. 
31. Das Gleiche gilt in Betreff der Mittheilung derjenigen Strafnachrichten, 
welche vom Fürstlichen Landrathsamte aus Anlaß vollstreckkbar gewordener 
Strafverfügungen die sich auf die in § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs 
bezeichncten Uebertretungen beziehen, nach Maßgabe von § 2 Abs. 1, § 5 
1, §§ 6, 7 und 8 der Bundesrathsvorschriften zu bewirken ist. 
32. Als Zeitpunkt der Rechtskraft der polizeilichen Strafverfügungen (S#§ 5 und 
7 der Bundesrathsvorschriften) ist der in § 9 der Landesherrlichen Verordnung 
vom 20. September 1879 bemerkte Zeitpunkt anzusehen.
	        
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