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Den Vorschriften in § 12 der Bundesraths-Bestimmungen ist vom Fürstlichen
Landrathsamte dann nachzugehen, wenn nach Mittheilung einer Strafnachri
in dem in § 10 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. September 1879
gedachten Falle die in der Strafnachricht wiedergegebene polizeiliche Strafver=
fügung nach dem Eintritte ihrer Vollstreckbarkeit durch gerichtliche Entscheidung
aufgehoben oder abgcändert wird.
VI. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
Die Wiedereinreichung der in Artikel 6 Absatz 3 der Bundesraths-Verord-
nung vom 9. Juli 1896 envähnten Vermerke ist sofort zu bewirken.
Insoweit von den bis zum 1. Oktober 1896 niedergelegten Vermerken
mehrere dieselbe Person betreffen, sind die auf denselben verzeichneten Straf-
nachrichten sämmtlich bis zum 31. Dezember 1808 auf Straflisten zu-
rückzuführen. Die Anlegung der letzteren ist bei der Auskunftsertheilung
über die Vorstrafen und bei Gelegenheit der Durchsicht der Fächer (Nr. 18)
vorzunehmen.
N Die Verwendung besonders starken Papiers ist fortan nur noch für das For-
mular A und für dessen Anlagebogen erforderlich und zwar für ersteres auch
nur insofern, als es zur Anlegung einer Strafliste oder zur Ausfertigung
einer ersten, als Strafliste verwendbaren Strafnachricht (vergl. Nr. 15 Sat 2)
dient.
Der Oberstaatsanwalt hat auch ferner am 1. März jedes Jahres die ziffer-
mäßige Darstellung der Ergebnisse der Registerbehörden seines Bezirks nach
dem probeweise ausgefüllten Formulare Nr. 2 einzureichen.
Der Bericht über die Thätigkeit der Registerbehörden ist von demselben
am 1. Mai 1899 und demnächst von drei zu drei Jahren zu dem gleichen
Termine zu erstatten.
Gre iz, den 14. Dezember 1896.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.