Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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allgemeine Grundsteuer mit 3 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit 
erhoben werden, während die Erhebung weiterer /% Pfennige von jeder Steuer- 
einheit vorbehalten bleibt. 
Bezüglich der Uübrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz 
etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Indem dieses zur Nachachtung für Stenerpflichtige, Hebestellen und Ein- 
nehmer zur allgemeinen Keuntniß gebracht wird, werden für dic an den drei ersten 
Terminen mit 1 Pfennig, am vierten mit 316 Pfennig von jeder Steuereinheit zu 
entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 15. Juli und 
der 15. September. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsteuerkermins Beträge 
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen 
Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuer= 
einnehmer wegen Erhebung des 4. Termins durch das Fürstliche Katasterbürcau 
erfolgen wird. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit 
noch vorbehalten. 
Greiz, am 16. Dezember 1896. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
  
14. Reg 3 dà. Mar### 4 J. 
vomB 17. Dezember 1896, 
betreffend Veränderungen unter den Mitgliedern der zufolge 
Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten 
gemeinschaftlichen Sachverständigen-Vereine. 
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Janua 
1891 (Gesetzsammlung Seite 4) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gerrachr 
baß 
1. an Stelle des verstorbenen Universitäts-Professors Dr. Brockhaus 
in Jena der Universitäts-Professor Dr. Ednard Rosenthal daselbst 
als Mitglied des literarischen Sachverständigen-Vereins,
	        
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