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allgemeine Grundsteuer mit 3 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit
erhoben werden, während die Erhebung weiterer /% Pfennige von jeder Steuer-
einheit vorbehalten bleibt.
Bezüglich der Uübrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz
etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Indem dieses zur Nachachtung für Stenerpflichtige, Hebestellen und Ein-
nehmer zur allgemeinen Keuntniß gebracht wird, werden für dic an den drei ersten
Terminen mit 1 Pfennig, am vierten mit 316 Pfennig von jeder Steuereinheit zu
entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt:
der 15. Juli und
der 15. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsteuerkermins Beträge
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen
Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuer=
einnehmer wegen Erhebung des 4. Termins durch das Fürstliche Katasterbürcau
erfolgen wird.
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit
noch vorbehalten.
Greiz, am 16. Dezember 1896.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
14. Reg 3 dà. Mar### 4 J.
vomB 17. Dezember 1896,
betreffend Veränderungen unter den Mitgliedern der zufolge
Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten
gemeinschaftlichen Sachverständigen-Vereine.
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Janua
1891 (Gesetzsammlung Seite 4) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gerrachr
baß
1. an Stelle des verstorbenen Universitäts-Professors Dr. Brockhaus
in Jena der Universitäts-Professor Dr. Ednard Rosenthal daselbst
als Mitglied des literarischen Sachverständigen-Vereins,